Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_397/2019 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Supreme Court (Procedural Alteration)

Geschäftsnummer 6B_397/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on September 7, 2018, against his official defense attorney and the procedural leadership from his trial, accusing them of misconduct, including document forgery. The Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland decided not to pursue the case on October 30, 2018. The complainant appealed this decision on November 29, 2018, seeking the initiation of criminal proceedings. The Higher Court of the Canton of Bern partially approved the appeal on February 15, 2019, instructing the prosecution to consider specific allegations regarding the alteration of court records. However, it dismissed the complaint concerning the allegations against the defense attorney. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, maintaining his accusations against the defense attorney, but the tribunal found no legitimate grounds to entertain his appeal due to a lack of demonstrated impact on any potential civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Supreme Court (Procedural Alteration): The Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland decided not to pursue the case on October 30, 2018. The complainant appealed this decision on November 29, 2018, seeking the initiation of criminal proceedings. The Higher Court of the Canton of Bern partially approved the appeal on February 15, 2019, instructing the prosecution to consider specific allegations regarding the alteration of court records. However, it dismissed the complaint concerning the allegations against the defense attorney. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, maintaining his accusations against the defense attorney, but the tribunal found no legitimate grounds to entertain his appeal due to a lack of demonstrated impact on any potential civil claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.) Nichteintreten Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Anspruch auf rechtliches Gehör Privatstrafklage Urkundenfälschung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without substantive review under this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected under this article due to hopelessness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_397/2019

Urteil vom 12. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2019 (BK 18 491).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2018 im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren Strafanzeige gegen seinen amtlichen Verteidiger und die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Verfahrensleitung ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 30. Oktober 2018 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29. November 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und die damalige Verfahrensleitung. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2019 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die Anzeige im Sinne der Erwägungen (d.h. bezüglich des Vorwurfs, die Verfahrensleitung habe das Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers nachträglich abgeändert) zu behandeln. Weitergehend (d.h. insbesondere bezüglich der Vorwürfe gegen den amtlichen Verteidiger wegen Urkundendelikten) wies es die Beschwerde ab und schützte damit die Nichtanhandnahmeverfügung.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er hält an seinen gegen den amtlichen Verteidiger gerichteten Vorwürfen fest. Sinngemäss macht er geltend, das Obergericht habe die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht geschützt.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf seine Zivilforderungen - im Sinne von Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht klarerweise aus dem angeklagten Deliktssachverhalt. Der Beschwerdeführer hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

4. Indessen kann er die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte geltend machen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es fehlten Stellungnahmen sämtlicher Parteien zur Beschwerde im Verfahren vor Obergericht, und er damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass Stellungnahmen beim Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft eingeholt wurden. Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist gestützt auf das Vorbringen in seiner Beschwerde nicht ersichtlich ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill