Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_396/2007 KI-generiert

Complainant's Duress Claim Rejected in Upholding Withdrawal of Criminal Charges

Geschäftsnummer 6B_396/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against another party for trespassing and violence in November 2006. Before any witness hearings could take place, the complainant withdrew the complaint both verbally and in writing by mid-March 2007. Consequently, the public prosecutor's office in Zurich terminated the investigation. The complainant then appealed this decision, asserting that the withdrawal was made under duress due to her husband's medical emergency. The higher court dismissed her appeal, leading her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking further action on the investigation despite the withdrawal. The court examined the circumstances of the case, including the alleged pressure during the complaint withdrawal, and found no evidence of coercion.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Duress Claim Rejected in Upholding Withdrawal of Criminal Charges: Before any witness hearings could take place, the complainant withdrew the complaint both verbally and in writing by mid-March 2007. Consequently, the public prosecutor's office in Zurich terminated the investigation. The complainant then appealed this decision, asserting that the withdrawal was made under duress due to her husband's medical emergency. The higher court dismissed her appeal, leading her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking further action on the investigation despite the withdrawal. The court examined the circumstances of the case, including the alleged pressure during the complaint withdrawal, and found no evidence of coercion.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Verfahrenssistierung falsche Anschuldigung Einschüchterungsklage versuchte Nötigung Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_396/2007 /rom

Urteil vom 7. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung (Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ stellte im November 2006 einen Strafantrag gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten. Noch vor Durchführung der entsprechenden Einvernahmen zog sie den Strafantrag am 12. März 2007 telefonisch und am 19. März 2007 schriftlich zurück. Gestützt darauf stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 27. März 2007 ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2007 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Strafuntersuchung sei weiterzuführen.

2. Da es vor Bundesgericht um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl. nachstehend E. 3), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).

3. Die Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren geltend, sie habe sich seit dem 27. Februar 2007 zusammen mit ihrem Ehemann, der einen Herzinfarkt erlitten habe, im Spital befunden. Auch nach dem am 13. März 2007 erfolgten Spitalaustritt habe der Mann permanete Pflege und Unterstützung benötigt. Aus diesen Gründen habe sie um eine Verschiebung der auf den 13. März 2007 angesetzten Einvernahme nachsuchen wollen und zu diesem Zweck am 12. März 2007 telefonisch mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen. Der zuständige Staatsanwalt habe ihr eine "kategorische, negative Antwort" gegeben und erklärt, dass sie entweder die Anzeige "annullieren" oder am 13. März 2007 ihre Aussage machen müsse. Damit sei ihr keine Alternative geblieben, da ihr die Gesundheit ihres Mannes wichtiger gewesen sei als die Aussage gegen den Angeschuldigten (angefochtener Entscheid S. 3 lit. b).

Dazu führt die Vorinstanz unter anderem aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Staatsanwalt habe ihr erklärt, dass sie entweder die Strafanzeige "annullieren" oder am 13. März 2007 ihre Aussage machen müsse, stelle eine blosse Behauptung dar. Der Staatsanwalt stelle klar und glaubhaft in Abrede, dass er die Beschwerdeführerin am 12. März 2007 vor eine solche Alternative gestellt habe. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die anlässlich des Telefonats abgegebene Erklärung, sie ziehe den Strafantrag zurück, am 19. März 2007 gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt und dabei keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des Zustandekommens der mündlichen Rückzugserklärung zum Ausdruck gebracht habe. Gesamthaft gesehen sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückzugserklärung unter schwerem Druck abgegeben habe (angefochtener Entscheid S. 5 lit. b).

Diese Feststellungen der Vorinstanz sind tatsächlicher Natur. Sie können mit Beschwerde in Strafsachen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Im vorliegenden Fall kommt von vornherein nur die erste Variante in Betracht. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet indessen "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338), und Willkür liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; je mit Hinweisen).

Dass im vorliegenden Fall eine willkürliche Feststellung vorläge, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Im Übrigen kann auf die Vernehmlassung verwiesen werden, die der Staatsanwalt im Rekursverfahren abgegeben hat und die von der Vorinstanz ausführlich zitiert wird (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 lit. c). Auch daraus folgt, dass zwischen Staatsanwalt und Beschwerdeführerin ein ruhiges und sachliches Gespräch stattfand. Davon, dass der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin unzulässigerweise unter schweren Druck gesetzt hätte, kann bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: