Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_395/2014 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Investigate Bank Liquidation Misconduct

Geschäftsnummer 6B_395/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed in September 2013 regarding alleged criminal activities related to the exclusion of a bank's license and its subsequent liquidation. The prosecution decided not to pursue the case, a decision that was upheld by the Court of Appeals in March 2014. The complainant then sought further review from the Federal Court, requesting that the previous decision be overturned and that a criminal investigation be initiated. However, the Federal Court found that the evidence presented did not demonstrate any criminal behavior by the suspected individuals involved, thereby leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Investigate Bank Liquidation Misconduct: The prosecution decided not to pursue the case, a decision that was upheld by the Court of Appeals in March 2014. The complainant then sought further review from the Federal Court, requesting that the previous decision be overturned and that a criminal investigation be initiated. However, the Federal Court found that the evidence presented did not demonstrate any criminal behavior by the suspected individuals involved, thereby leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug, Verjährung) Strafanzeige Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Verjährungsfrist Ermittlungsakten öffentlich-rechtliche Bank Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal's grounds were insufficient, although the final decision was based on Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to explain the requirement for both main and subsidiary grounds to be flawed for the appeal to succeed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_395/2014

Urteil vom 19. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Verjährung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 20. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2013 bei den Behörden des Kantons Basel-Stadt eine Klage ein, in welcher er geltend machte, im Zusammenhang mit der "Lizenzausschliessung" und anschliessenden Liquidation einer Bank sei es zu strafbaren Vorfällen gekommen. Am 12. September 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid vom 20. März 2014 sei aufzuheben. Auf seine Klage sei einzutreten, und eine Strafuntersuchung sei zu eröffnen.

2. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offengelassen werden.

3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aus den Eingaben und Unterlagen des Bescherdeführers sei nicht ersichtlich, dass die verdächtigen Personen sich eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig gemacht haben könnten (Entscheid S. 6). Dies ergibt sich auch aus der Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Darin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf einen Hinweis auf "sämtliche Akten inkl. Klageschrift". Ein solcher Hinweis ist unzulässig, weil die Begründung in der Beschwerde enthalten sein muss ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Wie es sich mit der Verjährung verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat nur in einer Eventualerwägung darauf verwiesen, dass die Vorwürfe "ohnedies" verjährt wären (Entscheid S. 6). Enthält der angefochtene Entscheid eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen ( BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem der Beschwerde in Bezug auf die Vorwürfe als solche kein Erfolg beschieden ist, muss sich das Bundesgericht mit der Frage der Verjährung nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn