Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_395/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Unauthorized Gambling Operations and Statute of Limitations Ruling

Geschäftsnummer 6B_395/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by the appellate court of repeatedly organizing illegal gambling activities by operating slot machines in various locations. The conviction led to a fine of CHF 4,000, while other charges related to different gaming machines were dismissed. The individual subsequently filed a complaint against this judgment, contesting the legal principles involved, including claims of procedural unfairness and issues regarding the statute of limitations for the alleged violations of gambling laws. The matter was escalated to the federal court for final adjudication.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 3 StPO, Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 11 Abs. 1 VstrR, Art. 57 Abs. 2 SBG, Art. 336 Abs. 6 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Unauthorized Gambling Operations and Statute of Limitations Ruling: The conviction led to a fine of CHF 4,000, while other charges related to different gaming machines were dismissed. The individual subsequently filed a complaint against this judgment, contesting the legal principles involved, including claims of procedural unfairness and issues regarding the statute of limitations for the alleged violations of gambling laws. The matter was escalated to the federal court for final adjudication.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist übrige Straftaten Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe konnexe Verfahren Einziehung von Taterträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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«…, E. 2.1, Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 2.7; 6B_770/2010 vom 28.02.2011, E. 5.2 und 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2). Vorliegend enthalten weder das SBG noch das VStrR eine Vorschrift zu den Ver- jährungsfrist…»
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«…g anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (vgl. implizit Urteil 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.2). Soweit die Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, ist der säumigen Partei…»
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«…, E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. Sep- tember 2008, E. 2.7; 6B_770/2010 vom 28.02.2011, E. 5.2 und 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2). Vorliegend enthalten weder das SBG noch das VStrR eine Vorschrift zu den Verjährungsfr…»
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«…, E. 2.1, Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 2.7; 6B_770/2010 vom 28.02.2011, E. 5.2 und 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2). Vorliegend enthalten weder das SBG noch das VStrR eine Vorschrift zu den Ver- jährungsfrist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_395/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. Eidgenössische Spielbankenkommission , Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Willkür, Verletzung des Anklageprinzips, Verjährung, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 19. Februar 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken schuldig, begangen durch das Betreiben von sechs Glücksspielautomaten "Tropical Shop" in den Lokalen "Spielsalon Tropical" A.________, "Spielsalon Fullhouse" B.________ und "Bar/Dancing Goldwand" C.________. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 4'000.--. Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz in Bezug auf die von ihm betriebenen Automaten "Crazy Changer", "CiliShop", "Logick" und "Petium" sowie den vor dem 2. August 2006 betriebenen Automaten "Tropical Shop" sprach es ihn frei.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 406 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie auf die Berufungsanträge der Beschwerdegegnerin 2 eingetreten sei. Er habe das Recht und den Anspruch, genau zu wissen, wessen er angeklagt sei, ohne dass er dies aus den Akten heraussuchen müsse. Dies gehe aus den Berufungsanträgen nicht hervor. Die Anklage müsse in der Anklageschrift enthalten sein (Beschwerde, S. 4).

1.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 31. August 2012 auf die Begründung in der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 30. Januar 2012 verwiesen hat, sind nicht zu beanstanden (Urteil, S. 7). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungserklärung sei ausführlich abgefasst und begründet worden, weshalb sich eine erneute Eingabe von Anträgen und einer Begründung erübrigt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährungsfrist für die ihm vorgeworfenen Übertretungen gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52) würden entgegen der Vorinstanz fünf statt sieben Jahre dauern. Sie verletze Art. 333 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 6 lit. b derselben Bestimmung; ferner Art. 11 Abs. 1 VstrR in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 SBG . Richtigerweise sei von einer Verfolgungsverjährungsfrist von vier Jahren, eventualiter von fünf Jahren auszugehen. Entsprechend seien sämtliche eingeklagten Handlungen verjährt (Beschwerde, S. 4 ff.).

2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht fehl. Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 10. September 2012 (Verfahren 6B_176/2012) mit der gleichen Fragestellung des Beschwerdeführers befasst und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Führt die Regelung von Art. 336 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht - worunter das Spielbankengesetz fällt - dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich diese entsprechend ( BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2.). Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes beträgt daher gleich wie die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sieben Jahre. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Unzulässig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges) ist der erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 f.), die Strafverfügung der Beschwerdegegnerin 2 weise nicht die Qualität eines erstinstanzlichen Entscheides auf, da es sich nicht um eine richterliche und unabhängige Behörde handle, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht verletze. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird sein Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller