Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_394/2017 KI-generiert

Refusal to Remit Minor Court Costs Upheld Due to Lack of Specific Legal Grounds in Appeal

Geschäftsnummer 6B_394/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Bern, which had denied their request for the cancellation of procedural costs amounting to 300 CHF imposed on them. The individual challenged the court's decision, alleging that the costs should not have been imposed because they were not registered in the Canton of Bern. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for review, as it primarily critiqued other decisions rather than addressing the specific ruling of February 23, 2017. The court concluded that it could not proceed with the appeal due to a lack of valid justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Refusal to Remit Minor Court Costs Upheld Due to Lack of Specific Legal Grounds in Appeal: The individual challenged the court's decision, alleging that the costs should not have been imposed because they were not registered in the Canton of Bern. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for review, as it primarily critiqued other decisions rather than addressing the specific ruling of February 23, 2017. The court concluded that it could not proceed with the appeal due to a lack of valid justification.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten, Nichteintreten Kostenerlass Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Rechtsvorschlag Zuständigkeitsgründe ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, as determined by the simplified procedure under this article.

Art. 66 al. 1 BGG

No court costs were ordered in the final decision.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to justify the lack of a valid argument that the appealed decision violated the law under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_394/2017

Urteil vom 5. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Februar 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte um Erlass der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 23. Februar 2017 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Verfügung vom 23. Februar 2017. Der Beschwerdeführer übt zur Hauptsache Kritik an anderen Entscheiden oder Verfahren. Sein Antrag auf Herausgabe seiner Fahrausweise liegt ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands. An der Sache vorbei geht sein Vorbringen, die Kosten von Fr. 300.-- könnten ihm nicht auferlegt werden, weil er im Kanton Bern nicht angemeldet sei. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass die Rechtmässigkeit der Verfahrenskostenauflage nicht Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Verfahren bildet. Seine nicht sachbezogenen Ausführungen sind unzulässig. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 23. Februar 2017 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill