Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_394/2012 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_394/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual concerning a decision made by the Cantonal Court related to simple bodily injury and threats. The complainant was initially required to pay a cost advance but requested to make monthly payments due to financial difficulties. The court informed the complainant that they needed to provide evidence of their financial situation to qualify for legal aid, which the complainant failed to do. Subsequently, the required payment was not made by the deadline, leading to the court's decision not to consider the appeal and to impose court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The complainant was initially required to pay a cost advance but requested to make monthly payments due to financial difficulties. The court informed the complainant that they needed to provide evidence of their financial situation to qualify for legal aid, which the complainant failed to do. Subsequently, the required payment was not made by the deadline, leading to the court's decision not to consider the appeal and to impose court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, Drohung etc Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Drohung Körperverletzung Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (was not entered upon) because the required cost advance was not paid by the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_394/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, Drohung etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. August 2012 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 14. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 7. September 2012 stellte der Beschwerdeführer fest, er könne den Betrag nicht auf einmal leisten, und beantragte monatliche Ratenzahlungen (act. 8).

Das Bundesgericht teilte ihm am 11. September 2012 mit, da dem Gesuch nichts zu seinen finanziellen Verhältnissen zu entnehmen sei und sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergebe, dass er bedürftig wäre, komme keine Ratenzahlung, sondern nur die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. Oktober 2012 in Betracht, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12).

Am 5. Oktober 2012 (Posteingang 8. Oktober 2012) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, seine finanzielle Situation sei "dermassen am Boden, dass es nicht geht" (act. 13).

Da die nicht mehr erstreckbare Nachfrist noch lief, wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 mitgeteilt, angesichts des ihm bereits am 11. September 2012 zur Kenntnis gebrachten Umstands, dass er gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht als bedürftig angesehen werden könne, genüge seine reine Behauptung den Anforderungen eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er das Gesuch noch bis zum Ablauf der Nachfrist am 15. Oktober 2012 ergänzen könne, ansonsten er damit rechnen müsse, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 14).

Der Beschwerdeführer hat das Schreiben vom 8. Oktober 2012 auf der Post nicht abgeholt (act. 15). Da er dafür sorgen muss, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt das Schreiben indessen als zugestellt.

Innert Frist hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ergänzt. Da aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 15 lit. b) nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bedürftig ist, ist das Gesuch abzuweisen.

Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn