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6B_392/2026 KI-generiert

Inadmissibility of premature and unsubstantiated criminal appeal regarding compensation and procedural costs after acquittal for fraud

Geschäftsnummer 6B_392/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court judgment that had acquitted the appellant of multiple counts of fraud while denying compensation and allocating costs. The Supreme Court ruled that the appeal, which was filed prior to the commencement of the statutory appeal period, was premature and additionally failed to meet the mandatory substantiation requirements under the Federal Supreme Court Act, resulting in a non-admission decision issued without the imposition of judicial costs pursuant to statutory simplified procedure rules.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 44 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of premature and unsubstantiated criminal appeal regarding compensation and procedural costs after acquittal for fraud: Der Eingabe vom 18. März 2026 fehlt es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

Schlagwörter

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Entschädigung Kosten (mehrfacher Betrug, Freispruch) Verfahrenskosten Betrug Entschädigungsregelung Geschäftsordnung Entschädigung für Justizirrtümer Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_392/2026

Urteil vom 5. Juni 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung; Kosten (mehrfacher Betrug, Freispruch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. März 2026 (STBER.2025.34).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Urteil vom 17. März 2026 vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs frei. Es wies dessen Entschädigungsbegehren ab und auferlegte ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 780.-- sowie die anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens (10%), ausmachend Fr. 195.--.

Die dagegen erhobene Eingabe von A.________ vom 18. März 2026 leitete das Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Mai 2026 an das Bundesgericht weiter.

2. Die Eingabe vom 18. März 2026 ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

3. Der Eingabe vom 18. März 2026 fehlt es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

4. Das am 31. März 2026 mit Gerichtsurkunde versandte Urteil des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2026 zur Abholung gemeldet und in der Folge an das Obergericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhobenen Berufung mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt das Urteil am 8. April 2026 als zugestellt (vgl. Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 44 BGG). Die 30-tägige Frist für die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann damit am 9. April 2026 zu laufen, was das Obergericht dem Beschwerdeführer so ausdrücklich mitteilte (vgl. kantonale Akten, S. 97). Die Beschwerde vom 18. März 2026, die der Beschwerdeführer vor Beginn des Fristenlaufs im Sinne des BGG erhob, erweist sich demnach als verfrüht. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde auch deshalb als unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise entspricht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill