Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_392/2023 KI-generiert

Complainant's Failure to Post Security Deposit Bars Appeal Review.

Geschäftsnummer 6B_392/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht des Kantons Aargau did not admit an appeal against a decision by the Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach to dismiss criminal proceedings for false accusation. The dismissal occurred on June 27, 2022, and the appeal was not admitted on January 31, 2023, because the complainant failed to pay the required security for potential legal costs. The Federal Tribunal reviewed whether the lower court was correct in requiring this security payment and dismissing the appeal due to non-payment. The complainant also raised issues about the refusal of free legal aid due to the appeal's lack of prospects and requested a mandatory conviction of the accused, which the Tribunal determined did not meet the legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Complainant's Failure to Post Security Deposit Bars Appeal Review: The dismissal occurred on June 27, 2022, and the appeal was not admitted on January 31, 2023, because the complainant failed to pay the required security for potential legal costs. The Federal Tribunal reviewed whether the lower court was correct in requiring this security payment and dismissing the appeal due to non-payment. The complainant also raised issues about the refusal of free legal aid due to the appeal's lack of prospects and requested a mandatory conviction of the accused, which the Tribunal determined did not meet the legal requirements.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung, nicht geleistete Sicherheit Nichteintreten Strafanzeige unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses materielle Überprüfung Räumungsbefehl Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed according to this procedural provision due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs, citing this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_392/2023

Urteil vom 28. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung, nicht geleistete Sicherheit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Januar 2023 (SBK.2022.242).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2022 das Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer beschuldigte Person wegen falscher Anschuldigung ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Januar 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeeingabe fehlt es vorliegend an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

3. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2023. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht im Ansatz, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Zum Umstand, dass auf seine Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit nicht eingetreten wurde, äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ebenso wenig wie zum Umstand, dass die kantonale Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 8. September 2022 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat und das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 10. November 2022 (Urteil 1B_532/2022) nicht eingetreten ist. Stattdessen fordert der Beschwerdeführer, dass es "zwingend" zu einer "Strafverurteilung" des von ihm Beschuldigten wegen Falschanschuldigung kommen müsse. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden kein Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill