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6B_392/2021 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Cost Remission Due to Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 6B_392/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Basel-Landschaft, Criminal Division, refused to consider their request for the remission of procedural costs because they failed to submit the necessary financial documentation within the deadline. The complainant did not effectively address the reasons for the previous court's decision or the accusations of non-compliance in their submission to the Federal Tribunal. Instead, they focused on unrelated legal claims and demands, which did not meet the court's requirements for contesting the earlier decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Cost Remission Due to Insufficient Grounds: The complainant did not effectively address the reasons for the previous court's decision or the accusations of non-compliance in their submission to the Federal Tribunal. Instead, they focused on unrelated legal claims and demands, which did not meet the court's requirements for contesting the earlier decision.

Schlagwörter

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Kostenerlass Nichteintreten Revisionsgründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Einreichung von Finanzunterlagen Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the grounds for appeal were clearly insufficient, invoking the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_392/2021

Urteil vom 28. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. März 2021 (490 21 36).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 18. März 2021 trat die Vorinstanz auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von Verfahrenskosten nicht ein, da dieser innert der ihm gesetzten Frist die aktuellen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht habe und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Kostenerlass zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er geht überhaupt nicht auf den Entscheid vom 18. März 2021 und auf die ihm vorgeworfene mangelnde Mitwirkung ein. Stattdessen befasst er sich mit anderen Entscheiden, stellt nicht verfahrensbezogene (unzulässige) Anträge (wie die Abschreibung aller Entscheide, Aufrollung eines Revisionsverfahrens, Löschung aller Kosten "insbesondere die von Basel-Land Kantonsgericht", Herstellung des rechtmässigen Zustands, etc.) und zählt wahllos Verfassungs- und Konventionsnormen auf, die angeblich verletzt sein sollen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held