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6B_391/2023 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Untimely Submission in Non-Prosecution Case

Geschäftsnummer 6B_391/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Cantonal Court of Aargau, which declined to consider his appeal due to it being filed late. The original issue pertained to the non-prosecution orders issued by the Brugg-Zurzach Public Prosecutor's Office for alleged defamation-related offenses. The complainant failed to demonstrate, in a timely and procedurally correct manner, how the decision of the Cantonal Court violated legal or constitutional rights. Despite claiming economic hardship as a reason for the late filing, the Federal Tribunal could not restore the missed appeal deadline as it cannot make first-instance decisions on such matters.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Untimely Submission in Non-Prosecution Case: The original issue pertained to the non-prosecution orders issued by the Brugg-Zurzach Public Prosecutor's Office for alleged defamation-related offenses. The complainant failed to demonstrate, in a timely and procedurally correct manner, how the decision of the Cantonal Court violated legal or constitutional rights. Despite claiming economic hardship as a reason for the late filing, the Federal Tribunal could not restore the missed appeal deadline as it cannot make first-instance decisions on such matters.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.) Nichteintreten Strafanzeige üble Nachrede prozessleitende Verfügungen Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by inadmissibility according to this procedural rule.

Art. 30 Abs. 2 BGG

Used to remit the request for reconsideration of the deadline to the lower court based on jurisdiction.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_391/2023

Urteil vom 3. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2023 (SBK.2023.51/SBK.2023.52).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 15. Februar 2023 auf eine sich gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. November 2022 und 9. Januar 2023 richtende Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu, sondern zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten.

Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Wenn er davon spricht, eine "Verlängerung von der Klage" gemacht zu haben, verkennt er, dass gesetzlich bestimmte Fristen wie z.B. die Rechtsmittelfrist nicht verlängerbar sind; sie sind unabänderlich (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO , Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein bzw. die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, er sei von der Sozialhilfe abhängig und habe das Rechtsmittel "aus sehr schwerwiegenden, wirtschaftlichen Gründen" nicht innert Frist einreichen können, ersucht er sinngemäss um deren Wiederherstellung. Das Bundesgericht kann indessen nicht erstinstanzlich über eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 ist insofern zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen ( Art. 30 Abs. 2 BGG ).

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill