Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_391/2018 KI-generiert

Criminal Forgery Prosecution Dismissal Upheld for Lack of Federal Legal Challenge

Geschäftsnummer 6B_391/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a corporation for forgery, initiated in July 2016. Following an initial dismissal of the complaint by the prosecution, the appellate court ordered further investigation, which led to a decision by the prosecution to terminate the proceedings in December 2017. The individual appealed this termination, but the appellate court upheld the decision in March 2018. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately did not consider the complaint due to insufficient justification and lack of admissible arguments. The individual was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Forgery Prosecution Dismissal Upheld for Lack of Federal Legal Challenge: Following an initial dismissal of the complaint by the prosecution, the appellate court ordered further investigation, which led to a decision by the prosecution to terminate the proceedings in December 2017. The individual appealed this termination, but the appellate court upheld the decision in March 2018. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately did not consider the complaint due to insufficient justification and lack of admissible arguments. The individual was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Einstellung (Urkundenfälschung) Nichteintreten Urkundenfälschungsverfahren Strafverfolgung Einstellung des Betrugsverfahrens neues Beweismittel Leitverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to lack of requisite grounds, as determined under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural provision used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 95 BGG

The substantive review criterion under which the appeal's merits were assessed (though ultimately it was dismissed on procedural grounds in Art. 108 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_391/2018

Urteil vom 21. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Urkundenfälschung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2018 (UE170373).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Juli 2016 Strafanzeige gegen die X.________ AG wegen Urkundenfälschung. Am 17. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2017 gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach der Abnahme weiterer Beweismittel stellte diese das Strafverfahren am 6. Dezember 2017 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 5. März 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Ausführungen unzulässig.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Erwägungen des Obergerichts willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Der Beschwerdeführer reicht im Wesentlichen zwei Briefumschläge der X.________ AG vom 16. und 23. Juni 2014 ein, anhand deren er seine Vorwürfe zu begründen sucht. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein könnte und der angefochtene Beschluss das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.

3. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill