Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_391/2012 KI-generiert

Prisoner Placement Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_391/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who has been placed in the security department of a prison due to persistent misconduct, including threats and insults towards staff. Following a decision by a cantonal court that dismissed an appeal against this placement, the father of the complainant attempted to file a complaint with the Federal Court, alleging misconduct by Swiss authorities. However, this complaint was invalid as it was not filed by the complainant himself or an authorized representative, leading to a lack of standing in court. The father submitted a second appeal, which also failed to address the initial procedural issue, resulting in the court not considering the appeal and imposing the associated costs on the father’s representative.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Prisoner Placement Appeal Dismissed on Procedural Grounds: Following a decision by a cantonal court that dismissed an appeal against this placement, the father of the complainant attempted to file a complaint with the Federal Court, alleging misconduct by Swiss authorities. However, this complaint was invalid as it was not filed by the complainant himself or an authorized representative, leading to a lack of standing in court. The father submitted a second appeal, which also failed to address the initial procedural issue, resulting in the court not considering the appeal and imposing the associated costs on the father’s representative.

Schlagwörter

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Verbleib in Sicherheitsabteilung Gefangener Strafanzeige Haftbedingungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the procedural rule for non-substantive defects.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The costs of the federal court procedure were imposed on the representative of the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_391/2012

Urteil vom 24. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch X.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verbleib in Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 4. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies immer wieder renitent verhalten und das Personal bedroht sowie beschimpft haben soll, wurde er in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3). Dagegen wendet sich der Vater des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde vom 28. Juni 2012 ans Bundesgericht, in welcher er vor allem Vorwürfe gegen die schweizerischen Behörden erhebt (act. 1). Am 4. Juli 2012 teilte ihm das Bundesgericht gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BGG mit, er sei als Vertreter seines Sohnes vor Bundesgericht nicht zugelassen, weil in Strafsachen Parteien nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde ihm eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 13. Juli 2012 angesetzt, ansonsten die Eingabe vom 28. Juni 2012 unbeachtet bleibe (act. 5). Innert Frist wendet sich der Vater des Beschwerdeführers am 7. Juli 2012 erneut ans Bundesgericht. Auch diese Eingabe beschränkt sich auf Vorwürfe gegen die Behörden der Schweiz (act. 6). Der Mangel wurde indessen nicht behoben. Da keine vom Beschwerdeführer persönlich oder einem zugelassenen Vertreter unterschriebene Beschwerde vorliegt, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die vor Bundesgericht entstandenen Kosten waren unnötig. Sie sind dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen, da er sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn