Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_391/2008 KI-generiert

Speeding Fine Appeal Dismissed on Factual Grounds

Geschäftsnummer 6B_391/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic violation where an individual was charged with exceeding the speed limit by 22 km/h over the maximum allowed of 80 km/h, resulting in a fine. The individual contested the ruling from a cantonal court, disputing the facts of the case rather than the legal interpretation or application. The court emphasized that appeals must raise substantial arguments against the facts established, as mere criticism akin to that in an appeal process is insufficient to warrant judicial review. As a result, the appeal was not accepted, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Speeding Fine Appeal Dismissed on Factual Grounds: The individual contested the ruling from a cantonal court, disputing the facts of the case rather than the legal interpretation or application. The court emphasized that appeals must raise substantial arguments against the facts established, as mere criticism akin to that in an appeal process is insufficient to warrant judicial review. As a result, the appeal was not accepted, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einfache Verkehrsregelverletzung Geschwindigkeitsbusse tatsächliche Begründung strafbare Handlung Verletzung des Beschleunigungsgebots berechtigte Zweifel Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal could not be entertained because the appellant only presented critical arguments relevant to an appeal, invoking this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_391/2008/sst

Urteil vom 25. Juni 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h mit Fr. 280.-- gebüsst wurde. Er bestreitet einzig den angeklagten Sachverhalt. Dieser kann im vorliegenden Verfahren indessen nur bemängelt werden, wenn er offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Formulierung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist eine tatsächliche Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinne vorliegt und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie in einer Appellation vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt in Bezug auf die von ihm erwähnten vier Punkte nur appellatorische Kritik vor. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn