Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_390/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Invalid Power of Attorney in Sexual Offense Case

Geschäftsnummer 6B_390/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted by the Obergericht of the Canton of Solothurn on November 11, 2021, for sexual offenses, receiving a 37-month prison sentence, a fine, and was ordered to be detained (Verwahrung). Represented by an appointed defense lawyer, the individual's request for a different public defender was denied. Subsequently, the lawyer filed a federal appeal on March 18, 2022, while the individual personally challenged the lawyer's actions, claiming that the lawyer lacked a valid power of attorney and had inadequately represented him. The Federal Tribunal addressed issues related to the power of attorney and the validity of the appeal, noting procedural complexities as the individual expressed dissatisfaction with the legal representation and sought to nullify the previous judgment for a retrial with a new defense attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 40 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt; Appeal Inadmissibility Due to Invalid Power of Attorney in Sexual Offense Case: Represented by an appointed defense lawyer, the individual's request for a different public defender was denied. Subsequently, the lawyer filed a federal appeal on March 18, 2022, while the individual personally challenged the lawyer's actions, claiming that the lawyer lacked a valid power of attorney and had inadequately represented him. The Federal Tribunal addressed issues related to the power of attorney and the validity of the appeal, noting procedural complexities as the individual expressed dissatisfaction with the legal representation and sought to nullify the previous judgment for a retrial with a new defense attorney.

Schlagwörter

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gültige Vollmacht Sexualdelikts Bestellung eines Rechtsbeistands Implied powers unentgeltliche Rechtspflege Vertretung ohne Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 BGG

Cited in the reasoning regarding the timeliness of filing the appeal.

Art. 40 Abs. 2 BGG

Implicitly used as the basis for deeming the appeal filed by D.________ to lack validity due to the absence of a proper power of attorney.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the implied request for the appointment of legal counsel because the appellant was deemed capable of handling the case himself.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning regarding the sanction for missing power of attorney, although not explicitly in the final orders 1-5.

Art. 50 BGG

Used to reject the application for reinstatement of the appeal deadline.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exempt the appellant from court costs due to the circumstances of the appeal being filed without proper authorization.

Art. 90 LTF

Cited in the reasoning regarding the requirement of a final decision.

Art. 92 LTF

Cited in the reasoning regarding the possibility of appealing interlocutory decisions.

Art. 93 LTF

Cited in the reasoning regarding the possibility of appealing interlocutory decisions, which is relevant context for non-entry into the merits.

Art. 93 LTF

Cited in the reasoning regarding the possibility of appealing interlocutory decisions.

Art. 93 al. 1 LTF

This article is implicitly relevant as the appeal decisions often refer to the inadmissibility provisions of Art. 93 LTF when declaring non-entry into the merits, but it is not explicitly numbered in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_390/2022

Urteil vom 27. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Bittel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. B.B.________,

handelnd durch C.B.________,

und diese vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozessvollmacht,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 11. November 2021 (STBER.2021.8).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 11. November 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.--. Zudem ordnete es gegen ihn die Verwahrung an.

Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren von Rechtsanwalt D.________ amtlich verteidigt. Das in diesem Verfahren gestellte Gesuch des Beschuldigten vom 15. September 2021 um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers sowie das Gesuch von Rechtsanwalt D.________ vom 12. Oktober 2021 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wurden abgewiesen (vgl. Urteile 1B_588/2021 vom 1. November 2021 und 1F_6/2022 vom 8. März 2022).

B. Am 16. Februar 2022 wurde das Berufungsurteil ordnungsgemäss Rechtsanwalt D.________ zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist für die Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen endete damit am 18. März 2022.

Am 18. März 2022 erhob Rechtsanwalt D.________ namens von A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen, einschliesslich eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er legitimierte sich mit Vollmacht vom 21. Juni 2021.

Am 23. März 2022 gelangte A.________ mit einer persönlichen "Beschwerdeeingabe" an das Bundesgericht. Darin erhebt er den Vorwurf, Rechtsanwalt D.________ habe ihn vor Obergericht ungenügend vertreten und seine Interessen nicht wahrgenommen. Zudem kritisiert er dessen Verhalten nach Urteilseröffnung und bezeichnet die eingereichte Beschwerde in Strafsachen vom 18. März 2022 u.a. als "rechtswidrige oder illegale Handlung". Rechtsanwalt D.________ habe ohne gültige Vollmacht gehandelt.

A.________ beanstandet in seiner Eingabe schliesslich auch das Verfahren vor Obergericht, insbesondere die Gerichtsverhandlung, und strebt im Ergebnis eine "Nichtigerklärung" des obergerichtlichen Urteils und eine Wiederholung des Verfahrens mit einer neuen amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt E.________ an.

Am 25. März 2022 forderte das Bundesgericht Rechtsanwalt D.________ auf, eine aktuelle und beschwerdebezogene Vollmacht einzureichen, wobei ihm hierfür mehrfach Fristersteckungen gewährt wurden. In dieser Zeit gelangte A.________ seinerseits mit mehreren persönlichen Eingaben an das Bundesgericht. In seinen zahlreichen Beilagen lässt er dem Bundesgericht u.a. ein Schreiben von Rechtsanwalt D.________ zugehen. Darin wird er aufgefordert, die Vollmacht "vorbehaltlos" und "ohne Zusätze" zu unterschreiben, und er wird auf das Risiko eines Nichteintretens bei Fehlen einer gültigen Vollmacht hingewiesen.

Das Bundesgericht hat sich schliesslich mit Schreiben vom 29. April 2022 und 12. Mai 2022 direkt an A.________ gerichtet. Die Rechtslage wurde ihm erläutert und er wurde darauf hingewiesen, dass ohne gültige Vollmacht das Risiko eines Nichteintretens bestehe. Ihm wurde zudem auch die Möglichkeit gegeben, die von Rechtsanwalt D.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen vom 18. März 2022 eigenhändig zu unterschreiben, soweit er sie für sich gelten lassen wolle.

Am 25. Mai 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ eine vom 17. Mai 2022 datierte Vollmacht ein. Die Vollmacht ist unterzeichnet und mit einer von A.________ handgeschriebenen Bedingung versehen: Die Vollmacht sei nur rechtsgültig, wenn seine persönliche Beschwerdeeingabe vom 17. Mai 2022 (worin er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt, Rechtsanwalt D.________ wiederum der ungenügenden Verteidigung bezichtigt, die Obergerichtsverhandlung als rechtswidrig bezeichnet usw.) berücksichtigt werde.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 40 BGG können in Zivil- und Strafsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Abs. 1). Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

1.2. Vor dem Bundesgericht besteht kein Vertretungsobligatorium oder gar ein sog. Anwaltszwang (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Weiter ist das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbekannt. Insbesondere erstreckt sich eine im kantonalen Strafverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht und ist dort unbeachtlich (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO , Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II ). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR . Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR , womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.2. Eine Wahlverteidigung kann in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ). Anders als der Wahlverteidiger, der lediglich auftragsrechtlich tätig wird, erfüllt der amtliche Verteidiger eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung durch die Verfahrensleitung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ( BGE 141 I 124 E. 3.1 ; 131 I 217 E. 2.4; Urteil 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen). Während die Vertretungsbefugnis des Wahlverteidigers auf einer schriftlichen Ermächtigung ( Art. 129 Abs. 2 StPO ), d.h. auf einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der beschuldigten Person beruht, ist der amtliche Verteidiger aufgrund der behördlichen Bestellung ex lege zur Prozessvertretung befugt (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Bei einer Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung endet in aller Regel das privatrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Verteidiger und der beschuldigten Person und an dessen Stelle treten die Rechte und Pflichten, die im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Kanton gründen (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

3. Rechtsanwalt D.________ hat sich während des hängigen Berufungsverfahrens, in dem er als amtlicher Verteidiger eingesetzt war, am 21. Juni 2021 eine zusätzliche Vollmacht des Beschwerdeführers ausstellen lassen. Welche Zwecke damit angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger bereits ex lege zur Prozessvertretung im Berufungsverfahren befugt war, verfolgt wurden, liegt nicht auf der Hand, kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls für das bundesgerichtliche Verfahren hat diese Vollmacht keine Gültigkeit, wurde diese doch spätestens mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2021 um Auswechslung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger widerrufen und gleichzeitig ein allfälliges privatrechtliches Auftragsverhältnis mit dem Verteidiger gekündigt. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vollmacht vom 21. Juni 2021 stellt mithin keine gültige Prozessermächtigung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG dar.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wollte die von Rechtsanwalt D.________ verfasste Beschwerde auf Nachfrage des Bundesgerichts nicht in eigenem Namen unterzeichnen, womit auch von einer - im geltenden System ohne Anwaltszwang zulässigen - Selbstvertretung (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht ausgegangen werden kann.

4.2. Es bleibt damit die Frage zu beantworten, ob die von Rechtsanwalt D.________ nachgereichte, vom 17. Mai 2022 datierte Vollmacht gültig ist. Wie im Sachverhalt lit. B erwähnt, ist diese mit einer handgeschriebenen Bedingung versehen, wonach die Vollmacht nur rechtsgültig sei, wenn seine ebenfalls vom 17. Mai 2022 datierte persönliche Beschwerdeeingabe (worin er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt, Rechtsanwalt D.________ wiederum der ungenügenden Verteidigung bezichtigt, die Obergerichtsverhandlung als rechtswidrig bezeichnet usw.) berücksichtigt werde. Diese Bedingung ist nicht erfüllbar: Die Beschwerdefrist ist bereits am 18. März 2022 abgelaufen, womit die persönliche Eingabe vom 17. Mai 2022 vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann. Damit ist die Vollmacht nach dem unzweideutig geäusserten Willen des Beschwerdeführers nicht gültig. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt D.________, die der Beschwerdeführer als "rechtswidrige oder illegale Handlung" bezeichnet, sowie das darin ebenfalls enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind von keiner gültigen Vollmacht getragen.

5. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen (Urteile 4A_13/2022 vom 7. Februar 2022; 6B_1117/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.1; 6B_819/2019 vom 13. September 2019 E. 5.1; 6B_742/2014 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1030/2014 vom 12. März 2015 E. 1.1). Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist (Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4.3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 41 BGG ). Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zit. Urteil 6B_971/2020 E. 3; Urteile 6B_457/2020 vom 20. Juli 2019 E. 5; 6B_979/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2; MERZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG ).

Vorliegend formulierte der Beschwerdeführer eigene Rechtsschriften mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen. Hinzu kommt, dass er bereits im kantonalen Verfahren Kontakt zu einem anderen Rechtsanwalt hatte, den er anstelle von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger einsetzen lassen wollte (vgl. Sachverhalt lit. A), und dass er mit diesem Rechtsanwalt - gemäss eigenen Angaben in seinen zahlreichen Eingaben (vgl. Sachverhalt lit. B) - immer noch im Austausch steht. Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.

6. Es bleibt das vom Beschwerdeführer in seinen zahlreichen persönlichen Eingaben sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 50 BGG zu prüfen. Diese kommt in Frage, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Diese Voraussetzung ist offenkundig nicht gegeben: Der Beschwerdeführer war an der mündlichen Urteilseröffnung vom 15. November 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn anwesend; diese erfolgte u.a. mit dem Hinweis, dass den Parteien in den nächsten Tagen das Urteilsdispositiv zugestellt werde. Am 17. November 2021 wendete sich der Beschwerdeführer bereits mit einer "Nichtigerklärung der obergerichtlichen Verhandlung" an das Bundesgericht und machte geltend, wegen ungenügender Verteidigung sei die obergerichtliche Verhandlung mit einem neuen Verteidiger erneut durchzuführen. Er wurde bereits damals vom Bundesgericht darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde verfrüht sei, dass eine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sei ( Art. 100 BGG ) und dass es grundsätzlich an der Partei selbst liege, sich im bundesgerichtlichen Verfahren einen Anwalt oder eine Anwältin zu organisieren und für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Inwiefern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen unversch uldeterweise davon abgehalten worden sein soll, fristgerecht zu handeln, ist nicht ersichtlich.

7. Es bleibt folglich dabei, dass auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2022 von Rechtsanwalt D.________ mangels gültiger Vollmacht und auf die durch den Beschwerdeführer persönlich erhobenen Beschwerden vom 23. März 2022 und vom 17. Mai 2022 wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer muss sich die vollmachtlose Einreichung einer Beschwerde durch seinen früheren Rechtsvertreter indessen kostenrechtlich nicht zurechnen lassen; Letzterer handelte mutmasslich aus anwaltlicher Vorsicht. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Bittel