Federal Supreme Court Rejects Appeal for Lack of Statutory Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant appealed a decision from the Bernese Obergericht, which upheld a non-prosecution order made by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland on December 17, 2020. The complainant submitted multiple requests to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision not to proceed with the case. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal reasoning requirements and lacked substantial engagement with the previous court's considerations. Additionally, the complainant did not adequately demonstrate how the contested decision might violate federal law or discuss her standing as a private plaintiff. Consequently, the Tribunal declined to hear the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal for Lack of Statutory Justification: The complainant submitted multiple requests to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision not to proceed with the case. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal reasoning requirements and lacked substantial engagement with the previous court's considerations. Additionally, the complainant did not adequately demonstrate how the contested decision might violate federal law or discuss her standing as a private plaintiff. Consequently, the Tribunal declined to hear the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked proper substantiation, applied under this procedural article.
The dispositive explicitly states that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_39/2021
Urteil vom 25. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2021 (BK 20 558).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 8. Januar 2021 eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2020 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill