Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_39/2017 KI-generiert

Tax Official Fraud Complaint Lacking Standing in Civil Appeal

Geschäftsnummer 6B_39/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a senior agricultural expert from a cantonal tax office and other officials, alleging fraud related to the reassessment of tax obligations for the year 2012. The complaint claimed that the officials had incorrectly considered a previous debt as income, leading to a significant increase in the individual's tax bill. The local public prosecutor’s office declined to pursue the case, which prompted the individual to appeal to a higher court. However, the higher court upheld the prosecutor's decision not to initiate proceedings, leading the individual to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking an order for the authorities to open a criminal investigation against the accused officials. Ultimately, the court rejected the individual's complaint due to a lack of standing in the legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Official Fraud Complaint Lacking Standing in Civil Appeal: The complaint claimed that the officials had incorrectly considered a previous debt as income, leading to a significant increase in the individual's tax bill. The local public prosecutor’s office declined to pursue the case, which prompted the individual to appeal to a higher court. However, the higher court upheld the prosecutor's decision not to initiate proceedings, leading the individual to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking an order for the authorities to open a criminal investigation against the accused officials. Ultimately, the court rejected the individual's complaint due to a lack of standing in the legal process.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten Steuerbetrug Strafanzeige Steuerpflicht Beamtenhaftung Beschwerdelegitimation direkte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed on the grounds of lack of standing (lack of legitimacy) via this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_39/2017

Urteil vom 14. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 30. September 2016 Strafanzeige wegen Betrugs gegen den leitenden Landwirtschaftsexperten des kantonalen Steueramtes sowie gegen den Präsidenten und den Aktuar der Steuerkommission A.________. Er warf den Beschuldigten vor, sie hätten im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 betreffend die Steuerperiode 2012 den Betrag von Fr. 93'333.35 nicht wie bisher als Schuld berücksichtigt, sondern als Einkommen aufgerechnet, was dazu geführt habe, dass der Steuerbetrag nicht wie nach seiner Selbstdeklaration Fr. 252.50, sondern Fr. 27'651.50 betragen habe. Dadurch hätten sich die Beschuldigten des Betrugs schuldig gemacht.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm die Strafsache am 3. Oktober 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2016 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien anzuweisen, das Strafverfahren gegen den leitenden Landwirtschaftsexperten des kantonalen Steueramtes zu eröffnen.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer kann gegen den angeblich fehlbaren leitenden Landwirtschaftsexperten des kantonalen Steueramtes und die weiteren Beschuldigten gemäss Strafanzeige keine Zivilforderungen geltend machen. Gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen ist ausgeschlossen (Abs. 3).

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill