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6B_39/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility Due to Abusive Submission

Geschäftsnummer 6B_39/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 6. Januar 2014 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser wendet sich ans Bundesgericht und führt einleitend aus, es bestehe keine Notwendigkeit, auf das Geschwätz des Vorsitzenden des Obergerichts einzugehen, weshalb es dem Bundesgericht ungelesen überstellt werde (S. 1). Eine solche Eingabe ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility Due to Abusive Submission: Strafkammer, vom 6. Januar 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 6. Januar 2014 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser wendet sich ans Bundesgericht und führt einleitend aus, es bestehe keine Notwendigkeit, auf das Geschwätz des Vorsitzenden des Obergerichts einzugehen, weshalb es dem Bundesgericht ungelesen überstellt werde (S. 1). Eine solche Eingabe ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige Kostenübernahme Vorführung vor der Behörde beschränkte Handlungsfähigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided not to enter into the merits of the case based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 7 BGG

The appeal was deemed inadmissible because the submission was abusive (rechtsmissbräuchlich) according to this provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision because the claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as per this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_39/2014

Urteil vom 3. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich* , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 6. Januar 2014 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser wendet sich ans Bundesgericht und führt einleitend aus, es bestehe keine Notwendigkeit, auf das Geschwätz des Vorsitzenden des Obergerichts einzugehen, weshalb es dem Bundesgericht ungelesen überstellt werde (S. 1). Eine solche Eingabe ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von

Art. 42 Abs. 7 BGG und damit unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn