Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_39/2013 KI-generiert

Traffic Violation Fine Upheld Despite Missing Supplementary Sign

Geschäftsnummer 6B_39/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a person who failed to activate a central parking meter on two occasions, resulting in penalties for multiple violations of traffic rules regarding paid parking. The individual was fined by a local court, and an appeal to the higher court was dismissed. The appellant contested the ruling, arguing that the necessary signage indicating the requirement to use the meter was missing, and claimed the meter's settings were incorrect, leading to confusion about the payment period. However, the court found that the regulations were adequately communicated and upheld the penalties, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 6 SSV, Art. 48 Abs. 7 SSV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Fine Upheld Despite Missing Supplementary Sign: The individual was fined by a local court, and an appeal to the higher court was dismissed. The appellant contested the ruling, arguing that the necessary signage indicating the requirement to use the meter was missing, and claimed the meter's settings were incorrect, leading to confusion about the payment period. However, the court found that the regulations were adequately communicated and upheld the penalties, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln Ordnungsbusse Parkplatzbenutzungsgebühr Gebührenzahlung Fahren trotz Führerausweisentzugs Verletzung der Baubewilligung irreführendes Zeichen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the federal court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_39/2013

Urteil vom 14. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 27. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer unterliess es, am 19. März 2011, um 10.23 Uhr, und am 22. März 2011, um 08.23 Uhr, eine zentrale Parkuhr in Gang zu setzen. Das Bezirksgericht Baden büsste ihn am 30. Januar 2012 wegen mehrfacher Verletzung einer Verkehrsregel durch Nichtbefolgen des Signals "Parkieren gegen Gebühr" ( Art. 48 Abs. 6 SSV ; Signal Nr. 4.20) mit Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. November 2012 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 27. November 2012 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Signalisation habe die in Art. 48 Abs. 7 SSV vorgesehene Zusatztafel "Zentrale Parkuhr" gefehlt. Die Aufforderung, an der fraglichen Stelle nur gegen die Entrichtung einer Gebühr zu parkieren, ergibt sich indessen aus dem Signal Nr. 4.20. An dieser grundsätzlichen Verpflichtung vermag das Fehlen einer Zusatztafel, die nur besagt, auf welche Weise die geschuldete Gebühr zu bezahlen ist, nichts zu ändern. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die zentrale Parkuhr für den Beschwerdeführer ohne Weiteres sichtbar (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 3.3). Dass er sie nicht gesehen hätte, macht er vor Bundesgericht denn auch nicht geltend. Er hat dadurch, dass er die Gebühr nicht entrichtete, das Signal Nr. 4.20 missachtet.

3. Die Gebührenpflicht bestand an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr. Der Beschwerdeführer brachte im kantonalen Verfahren vor, die Parkuhr sei mit einer Gebührenpflicht bis 23.00 Uhr falsch eingestellt gewesen, weshalb das eingeworfene Geld ausserhalb der korrekten Dauer der Gebührenpflicht rechtswidrig bereits am Abend aufgebraucht worden sei (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.1). Er behauptete jedoch selber nicht, an den Vortagen der Kontrollen tatsächlich Geld in die Parkuhr eingeworfen zu haben (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.3). Auch vor Bundesgericht macht er dies nicht geltend. Seine entsprechenden Vorbringen gehen von vornherein an der Sache vorbei.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn