Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_39/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Speedy Trial Reduction in Narcotics Case

Geschäftsnummer 6B_39/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by the federal prosecution against an individual for serious violations of drug laws and involvement with a criminal organization, which began in 2003. Initially, the prosecution dropped some charges but later filed charges concerning the importation of a significant quantity of a cocaine mixture. In September 2009, the Federal Criminal Court convicted the individual and imposed a conditional prison sentence. Subsequently, the federal prosecution appealed the sentence, arguing that it was insufficient and failed to properly consider delays in the proceedings that constituted a violation of the right to a timely trial, along with alleging inaccuracies in the factual findings related to the case.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Federal Supreme Court Overturns Speedy Trial Reduction in Narcotics Case: Initially, the prosecution dropped some charges but later filed charges concerning the importation of a significant quantity of a cocaine mixture. In September 2009, the Federal Criminal Court convicted the individual and imposed a conditional prison sentence. Subsequently, the federal prosecution appealed the sentence, arguing that it was insufficient and failed to properly consider delays in the proceedings that constituted a violation of the right to a timely trial, along with alleging inaccuracies in the factual findings related to the case.

Schlagwörter

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Strafzumessung Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Verletzung von Verfahrensrechten Strafminderung Verfahrensverzögerungen Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal was allowed because the lower court's finding regarding the procedural delay was deemed arbitrary (willkürlich) based on this constitutional provision.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the qualified duty to substantiate the complaint concerning the violation of fundamental rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to impose court costs on the losing party (Beschwerdegegner).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied in the final order to deny the appellant's claim for party compensation.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings (willkürliche Feststellung des Sachverhalts), which is the basis for overturning the lower court's decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

SK.2010.31 (2013-04-02)
Qualified Dealings in Cannabis Conviction
«…chtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts - 61 - 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.4.2). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich n…»
SB100220 (2012-06-07) · zh
Fraud Convictions Partially Affirmed, Embezzlement Acquitted, and Sentencing Adjusted on Appeal
«…ann Bearbeitungslücken von rund 13 Monaten als dem Beschleunigungsgebot widersprechend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Ver- weisen). 6.3.2. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ rügte, das Beschle…»
SB110612 (2012-05-21) · zh
Prosecutor v. Defendant (Qualified Simple Assault Appeal)
«…dar, was sich in einer Reduk- tion der Freiheitsstrafe niederschlagen muss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 19.5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er…»
SB100749 (2011-12-02) · zh
Embezzlement and Bodily Harm Conviction Affirmed on Review
«…sich daher in einer deutlichen Reduktion der Freiheitsstrafe niederschlagen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 10.6.4. In der Zeit nach Dezember 2007 sind dann aber keine Bearbei…»
SB100220 (2011-10-10) · zh
Appellate Court Partial Affirmance and Remand of Fraud and Embezzlement Convictions Based on Contributory Negligence and Statute of Limitations
«…- 215 - von rund 13 Monaten als dem Beschleunigungsgebot widersprechend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Ver- weisen). 6.3.2. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ rügte, das Beschle…»
SK.2010.7 (2011-05-06)
Olbia Pilots' Negligent Landing: Punishment Waived Due to Delay and Hardship
«…Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.4.2). Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch…»
SK.2010.15 (2011-03-17)
Drug Trafficking Sentence Reduced for Trial Delay
«…ie Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts den Entscheid der Strafkammer mit Urteil vom 10. Juni 2010 (6B_39/2010 [nachstehend „Rückweisungsurteil“]) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück…»
SK.2009.15 (2010-10-19)
Former Embassy Official Convicted of Document Forgery and Bribery
«…dauert, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können a…»
TPF 2010 20
Sentencing Reduction for Drug Transporter
«…Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig. Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010: Die Beschwerde wurde in einem anderen Urteilspunkt gutgeheissen. 20…»
SB100220 · zh
Fraud and Receiving Stolen Property Convictions Stemming from Investment Scheme
«…- 215 - von rund 13 Monaten als dem Beschleunigungsgebot widersprechend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Ver- weisen). 6.3.2. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ rügte, das Beschle…»
SB100749 · zh
Defendant v. State: Embezzlement, Physical Injury, and Multiplicity of Offenses
«…sich daher in einer deutlichen Reduktion der Freiheitsstrafe niederschlagen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 10.6.4. In der Zeit nach Dezember 2007 sind dann aber keine Bearbei…»
SB110612 · zh
Conviction for Qualified Simple Bodily Harm Based on Witness Testimony and Forensic Evidence
«…dar, was sich in einer Reduk- tion der Freiheitsstrafe niederschlagen muss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 19.5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_39/2010

Urteil vom 10. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Fürsprecher

Dr. Dino Degiorgi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 24. September 2009.

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 gegen X.________ und andere Beschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte sie das Verfahren gegen X.________ wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation ein. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 12. September 2006 auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren bezüglich des Verdachts des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Mengen von Betäubungsmitteln ein. Sie erhob am 16. April 2009 Anklage wegen Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch.

B. Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Entscheid vom 24. September 2009 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten (Dispositivziffer 2).

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bundesanwaltschaft, es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und die Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die neu festzulegende Strafe jedenfalls auf über 19 ½ Monate anzusetzen.

D. Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. X.________ stellt in seiner Vernehmlassung ebenfalls den Antrag auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot. Zudem verletze die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Strafreduktion ungenügend begründe.

1.1 Die Vorinstanz führt aus, das Strafverfahren beinhalte zwei Zeitabschnitte von jeweils über einem Jahr, während denen es völlig geruht habe, nämlich von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006 bei der Beschwerdeführerin und vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzten vergleichbare Verfahrensstillstände das Beschleunigungsgebot und stellten alltägliche Verfahrensmassnahmen wie Vorladungen keinen Verfahrensbetrieb dar. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden jeweils während eines Jahres keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen hätten. Die Unterbrüche seien nicht vom Beschwerdegegner verursacht worden und könnten ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weise der Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führe zu einer nicht unbedeutenden Strafreduktion (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 16 f.). Zur Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe die zu beurteilende Tat am 12. Dezember 2003 begangen. Zudem sei er am 7. Dezember 2005 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Meldepflicht zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse verurteilt worden. Diesen Delikten kämen im Vergleich zum Betäubungsmitteldelikt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt erscheine eine Gesamtstrafe von knapp 20 Monaten Freiheitsentzug in Verbindung mit der verhängten Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. Von der Freiheitsstrafe seien bereits 14 Tage ausgesprochen worden, so dass eine Zusatzstrafe von 19 ½ Monaten zu bestimmen sei (angefochtenes Urteil E. 3.6 und 3.7 S. 17 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Verfahrensstillstandes von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006. Sie bringt vor, eine Vorladung, welche als Untersuchungshandlung gegen aussen in Erscheinung trete und dem Verfahrensfortgang diene, stelle eine Verfahrenshandlung dar. Zudem habe sie daneben weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt. Sie habe am 2. Mai 2005 rechtshilfeweise die belgischen Behörden um Befragung von A.________ und B.________ sowie am 21. Februar 2005 um Erhebung von Bankbelegen ersucht. Nach dem Aktenstudium habe sie die Aussagen und Bankbelege am 23. November 2005 dem Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme vorgehalten. Sie habe sich bei A.________ erkundigt, ob er bereit sei, zu einer Konfrontationseinvernahme in der Schweiz zu erscheinen. Zudem habe sie über die Aushändigung von sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über gewisse Gegenstände entschieden, die Verfahrensteile betreffend weitere Beschuldigte abgetrennt und das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Organisation eingestellt. Die Vorinstanz erwähne keine dieser Untersuchungshandlungen. Der von der Vorinstanz im Zeitraum von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006 festgestellte Verfahrensstillstand sei aktenwidrig und willkürlich nach Art. 9 BV .

1.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 23. November 2005 habe keinen Zusammenhang zum strafrechtlich beurteilten Vorwurf. Selbst unter Berücksichtigung dieser Einvernahme hätten Aktivitätslücken bestanden und wäre die Strafe nicht strenger ausgefallen. Der Beschwerdegegner macht geltend, auch wenn am 23. November 2005 eine Einvernahme durchgeführt wurde, sei im Zeitraum von 24. November 2005 bis Mitte August 2006 von einer Verfahrenslücke zu sprechen. Die in dieser Zeit vorgenommenen Tätigkeiten, so etwa das Kopieren und Übermitteln von Akten, die Übergabe von sichergestelltem Gut und Übersetzungsaufträge, seien bloss administrativer Natur.

1.4

1.4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Feststellungen zum Sachverhalt prüft es nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG , BGE 133 Il 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung ( BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen).

1.5 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin zwischen Anfang Juli 2005 und Ende August 2006 das Strafverfahren hineichend vorangetrieben hat. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf ihre vor diesem Zeitpunkt erfolgten Ersuchen an die belgischen Behörden vom 21. Februar 2005 bzw. 2. Mai 2005 beziehen. Darauf ist mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.5.1 Die Untersuchungsbehörde führte am 23. November 2005 eine Einvernahme durch, für welche sie den Beschwerdegegner vorladen musste (Beschwerdebeilage 8). Zur Vorbereitung dieser Einvernahme widmete sie sich dem Aktenstudium. So gingen etwa die rechtshilfeweisen Einvernahmen von A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie Bankbelege ein, welche sie im Vorfeld der Einvernahme studierte (Beschwerdebeilagen 8, 12. 14). Einen Teil dieser Dokumente hielt sie dem Beschwerdegegner an der Einvernahme vom 23. November 2005 vor (z.B. die Aussagen von A.________ und B.________ sowie die Bankbelege). Nicht entscheidend ist der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erhobene Einwand, die Einvernahme vom 23. November 2005 habe sich auf einen Sachverhalt bezogen, welcher nicht zur Verurteilung führte. Denn die entsprechenden Vorwürfe des Drogenschmuggels in Orangenlieferungen wurden erst mit Einstellungsverfügung vom 17. August 2006 fallen gelassen. Insoweit handelt es sich bei der Einvernahme vom 23. November 2005 um eine sachbezogene Ermittlungstätigkeit, welche mit dem gesamten Strafverfahren wegen Drogenhandels zusammenhängt und für die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots beachtlich ist.

1.5.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, fanden auch im Zeitraum von Dezember 2005 bis und mit Ende August 2006 in den Akten dokumentierte, zielgerichtete Handlungen statt, die auf eine Erledigung des Verfahrens abzielten, wie beispielsweise die Zustellung des Einvernahmeprotokolls an den Verteidiger mit dem Ersuchen um nachträgliche Unterzeichnung einer Protokollseite, die Anfrage an A.________, ob er an einer Konfrontationseinvernahme teilnehme, Aufträge an die Übersetzerin, Freigabe-, Beschlagnahme-, Abtrennungs- und Einstellungsverfügungen (Beschwerdebeilagen 20 bis 30). Insbesondere für die einzelnen Verfügungen musste die Untersuchungsbehörde die Akten studieren bzw. den Sachverhalt abklären. Untersuchungshandlungen die dazu bestimmt sind, den Sachverhalt zu erstellen, sind typische Tätigkeiten einer Strafverfolgungsbehörde, welche das Verfahren vorantreiben (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 143 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich dem von ihr zitierten Urteil vom 25. März 1999 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Slg. 1999 25444/94, Randnr. 73) nicht entnehmen, dass Vorladungen keine Untersuchungshandlungen wären. Vielmehr führt der Gerichtshof aus, im konkreten Fall, in welchem die Anzahl der Verfahrensbeteiligten nicht besonders gross sei, lasse sich die Untätigkeit der Behörden von rund 13 Monaten nicht durch einzelne grundlegende Verfahrensschritte, wie Vorladungen, rechtfertigen. Die Feststellung der Vorinstanz, von Juli 2005 bis Ende August 2006 hätten keine Ermittlungshandlungen stattgefunden, ist nach dem Gesagten aktenwidrig und willkürlich nach Art. 9 BV , da es in den Akten dokumentierte Handlungen der Untersuchungsbehörden gänzlich unberücksichtigt lässt. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht, nach ihren Erwägungen mit einer nicht unbedeutenden Strafreduktion auf die Strafe ausgewirkt hat.

1.5.3 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, soweit sie über die Beantwortung der Beschwerde hinausgehen (so etwa, die Vorinstanz hätte analog zu Art. 48 lit. e StGB den Ablauf einer erheblichen Zeitspanne nach der Tat berücksichtigen müssen bzw. habe dies zu Unrecht nicht getan; Vernehmlassung S. 6 Ziff. 9). Denn der Beschwerdegegner hat nicht selbständig Beschwerde erhoben und insoweit erfolgen diese neuen Begehren nach Ablauf der Beschwerdefrist.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Sanktion der Verfahrensverzögerung vor, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb eine nicht unbedeutende Strafreduktion vorzunehmen sei und welche Strafe auszufällen wäre, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde. Es fehlten Angaben dazu, ob und wie schwer der Beschwerdegegner durch die Verfahrensverzögerungen getroffen worden sei. Dies führe zu einer falschen Anwendung von Art. 47 StGB . Die dargelegten Mängel verunmöglichten eine Prüfung, ob die Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten angemessen bzw. welche konkrete Sanktion festzulegen sei, oder ob bei Wegfall der Hälfte des festgestellten Verfahrensstillstandes überhaupt noch auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen sei.

2.2 Der Richter ist verpflichtet, bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde ( BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129 f.).

2.3 Die Vorinstanz wird nach dem Wegfall eines Teils der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung (vgl. E. 1) anhand der genannten Kriterien prüfen müssen, ob immer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt und wie gravierend diese allenfalls ist.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. September 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch