Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_39/2008 KI-generiert

Appellant v. State (Federal Court Dismissal of Appeal Regarding Criminal Convictions and Fines)

Geschäftsnummer 6B_39/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for making threats, specifically against officials, and for multiple violations of traffic regulations. The court imposed a monetary penalty along with a probation period during which the individual was mandated to undergo medical treatment. The individual subsequently filed multiple appeals to the Federal Tribunal challenging this decision, claiming that he had not received proper notification of the ruling and asserting his absence from the country at the time of the alleged threats. However, the court established that the decision was considered served through official publication, and it found the appeal to lack sufficient grounds, ultimately leading to its dismissal while imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 BGG; Appellant v. State (Federal Court Dismissal of Appeal Regarding Criminal Convictions and Fines): The court imposed a monetary penalty along with a probation period during which the individual was mandated to undergo medical treatment. The individual subsequently filed multiple appeals to the Federal Tribunal challenging this decision, claiming that he had not received proper notification of the ruling and asserting his absence from the country at the time of the alleged threats. However, the court established that the decision was considered served through official publication, and it found the appeal to lack sufficient grounds, ultimately leading to its dismissal while imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Drohung, Drohung gegen Beamte, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln strafbare Handlung Eröffnung des Entscheids Probezeitkündigung Verkehrsregelverletzungen verspätetes Ausstandsbegehren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed pursuant to the simplified procedure under this article because it was mostly inadmissible or unfounded.

Art. 66 BGG

The court orders that the court costs be imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_39/2008 /hum

Urteil vom 6. Februar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung, Drohung gegen Beamte, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2007 wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen à Fr. 120.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 170.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Gleichzeitig erteilte es ihm die Weisung, sich während der Probezeit medikamentös behandeln zu lassen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit drei Eingaben an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Entscheid wurde im Thurgauer Amtsblatt vom 7. Dezember 2007 publiziert, nachdem mehrere postalische und ein polizeilicher Zustellungsversuch an die Wohnadresse des Beschwerdeführers misslangen und auch die weiteren Bemühungen, dessen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, nichts fruchteten. Mit der Publikation im Amtsblatt gilt der Entscheid als zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann damit am 8. Dezember 2007 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 22. Januar 2008. Die Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2008, welche der Schweizerischen Post erst am 28. Januar 2008 übergeben wurde, erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Eingaben vom 10. und 15. Januar 2008 sind hingegen fristgerecht eingereicht worden.

3. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand (aller Richter) des Bundesgerichts, ohne diesen Antrag zu erläutern. Mangels Begründung ist darauf nicht einzutreten.

4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei ihm bis heute nicht eröffnet oder zugestellt worden, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei, da - wie bereits ausgeführt - der Entscheid mit der Publikation im Amtsblatt als zugestellt gilt. Die Rüge ist daher als unbegründet abzuweisen.

Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, betrifft den Sachverhalt. Er macht geltend, zur Tatzeit im Ausland gewesen zu sein, weshalb er niemanden habe bedrohen können. Damit wirft er dem Obergericht sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Seine Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG allerdings nicht. Ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nämlich nur seinen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkt, den das Obergericht mit sachlichen Argumenten verworfen hat (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 8 - 10). Darauf ist nicht einzutreten.

Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill