Appeal Regarding Discontinuation of Prosecution for Traffic Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two drivers regarding alleged traffic violations occurring during a drive on the A3 highway. One driver claimed that the other tailgated, overtook dangerously, used a mobile phone while driving, and violated lane discipline by overtaking on a shoulder, while the accused driver refuted these claims and counter-accused the first driver of obstructive behavior. The prosecution decided to dismiss the case against the accused driver, a decision that was upheld by the cantonal court. The complaining driver then sought to challenge this dismissal in the federal court, asserting that the decision affected him both as a victim of the alleged violations and as someone who might want to pursue civil claims. However, his lack of standing as a legally protected interest in the case led to the dismissal of his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Discontinuation of Prosecution for Traffic Violations: One driver claimed that the other tailgated, overtook dangerously, used a mobile phone while driving, and violated lane discipline by overtaking on a shoulder, while the accused driver refuted these claims and counter-accused the first driver of obstructive behavior. The prosecution decided to dismiss the case against the accused driver, a decision that was upheld by the cantonal court. The complaining driver then sought to challenge this dismissal in the federal court, asserting that the decision affected him both as a victim of the alleged violations and as someone who might want to pursue civil claims. However, his lack of standing as a legally protected interest in the case led to the dismissal of his appeal.
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KI-generiertThe decision was rendered based on this provision governing the procedure for certain types of cases.
The provision was cited in the dispositive section to impose court costs on the appellant.
Although discussed in the reasoning, this provision concerning the standing to appeal was referenced in the reasoning section related to the non-admissibility, but the actual reason for non-admission was linked to the lack of legitimate interest under this article, which is confirmed by the explicit mention in connection with the finding of no legitimate interest required the decision not to enter upon the appeal.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_39/2007 /mon
Urteil vom 27. März 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey‑Herosé‑Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verletzung von Verkehrsregeln),
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 25. Mai 2005 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen auf der A3 Richtung Zürich. Er reichte in der Folge Strafanzeige gegen X.________ ein, der seinerseits mit seinem Personenwagen auf der A3 Richtung Zürich unterwegs war. A.________ machte geltend, X.________ sei zwischen Mumpf und der Ausfahrt Frick mit ungenügendem Abstand hinter ihm hergefahren, habe ihn mehrmals überholt und ausgebremst. Zudem habe er das Natel bedient und offenbar Fotos geschossen. Bei der Ausfahrt Frick habe er ihn über die Sperrfläche überholt. X.________ bestritt die Vorwürfe im Wesentlichen und behauptete seinerseits, A.________ habe die Überholspur nicht freigegeben, sei bewusst langsam gefahren, habe, nachdem er überholt worden sei, ihn von hinten bedrängt, dann rechts überholt und sich vor ihn gesetzt.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln ein. Eine von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 29. Januar 2007 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, gegen A.________ Anklage zu erheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei gestützt auf Art. 81 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Verfahrenseinstellung wirke sich unmittelbar auf ihn als Beschuldigten wie auch als Opfer aus. Bliebe die Verfahrenseinstellung bestehen, bedeute dies für das gegen ihn in nämlicher Angelegenheit geführte Verfahren, dass präjudizierend von der Sachverhaltsschilderung A.________s auszugehen sei. Im Weiteren werde ihm damit die Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen A.________ verunmöglicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 4).
Soweit er geltend macht, die Verfahrenseinstellung wirke sich auf ihn als Opfer aus, ist das Vorbringen verfehlt. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, wer durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt.
Es muss im Übrigen nicht geprüft werden, ob und inwieweit die Geltendmachung von Zivilansprüchen die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen begründen kann. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass Raum für die Geltendmachung solcher Ansprüche bestünde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Klage wegen falscher Anschuldigung (Beschwerde S. 6) geht von vornherein an der Sache vorbei. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Verletzung von Verkehrsregeln.
Wer schliesslich blosser Anzeigeerstatter ist, der hat kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung des von ihm Angezeigten. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Verurteilung besteht auch nicht, wenn der Angezeigte seinerseits Vorwürfe gegen den Anzeigeerstatter erhebt. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
Es kann angemerkt werden, dass die Beschwerde auch materiell offensichtlich unbegründet wäre. Davon, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ willkürlich gewesen wäre, kann nicht die Rede sein.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: