Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_389/2015 KI-generiert

Appellant's Standing to Appeal Refusal to Investigate Defamation Complaint

Geschäftsnummer 6B_389/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a criminal complaint against a lawyer, alleging defamation after receiving a letter from the lawyer accusing him of verbal abuse and threats during a phone call. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision later upheld by the Zurich Court of Appeals. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal without formally requesting a specific outcome, seemingly seeking the lawyer's conviction. However, it was determined that the complainant had not established sufficient grounds for his standing in the legal process, particularly concerning any civil claims that may arise from the case, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant's Standing to Appeal Refusal to Investigate Defamation Complaint: The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision later upheld by the Zurich Court of Appeals. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal without formally requesting a specific outcome, seemingly seeking the lawyer's conviction. However, it was determined that the complainant had not established sufficient grounds for his standing in the legal process, particularly concerning any civil claims that may arise from the case, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung) Beschwerdelegitimation Strafanzeige üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Genugtuung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to state that the appeal will not be admitted based on procedural deficiencies regarding standing.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate consideration of the appellant's social assistance situation when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_389/2015

Urteil vom 29. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Ein Anwalt teilte dem Beschwerdeführer am 9. September 2011 brieflich mit, dieser habe ihn am Telefon beschimpft und bedroht. Deshalb fordere er ihn auf, ihn nicht mehr zu kontaktieren.

Am 13. September 2011 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Anwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung am 27. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Anwalts an.

2. Der Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer meldete im kantonalen Verfahren keine Zivilansprüche an (angefochtener Beschluss S. 3). Auch vor Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Zivilforderung nicht. Folglich genügt die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Legitimation den Anforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer glaubhaft versichert, vom Sozialamt zu leben, ist diesem Umstand wie bereits durch die Vorinstanz (angefochtener Beschluss S. 6) bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn