Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_385/2023 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal Court (Abuse of Office Appeal)

Geschäftsnummer 6B_385/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint against unnamed employees of a social security office in Lucerne, accusing them of misconduct during social insurance proceedings. The Lucerne Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case on January 20, 2023. The individual subsequently appealed this decision, but the Cantonal Court of Lucerne dismissed the appeal on February 23, 2023. The individual then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the tribunal to handle his complaint and review the actions of the Lucerne Public Prosecutor's Office and a cantonal judge involved in the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 16 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal Court (Abuse of Office Appeal): The Lucerne Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case on January 20, 2023. The individual subsequently appealed this decision, but the Cantonal Court of Lucerne dismissed the appeal on February 23, 2023. The individual then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the tribunal to handle his complaint and review the actions of the Lucerne Public Prosecutor's Office and a cantonal judge involved in the decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Strafanzeige Sozialversicherungsverfahren Missbrauch der Dienstgewalt öffentliche Verhandlung Ausstand des Staatsanwalts Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure provided for in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as per the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_385/2023

Urteil vom 31. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (2N 23 6).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 16. Januar 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen nicht namentlich genannte Mitarbeitende der "B.________" Luzern wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem oder mehreren von ihm geführten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verfügte am 20. Januar 2023 die Nichtanhandnahme. Auf eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 23. Februar 2023 nicht ein.

A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, "das oberste Gericht der Schweiz" solle seine Anzeige bearbeiten und die Arbeitsweise der Luzerner Staatsanwaltschaft sowie von Kantonsrichterin C.________ überprüfen.

2. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Urteile einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und keine eigenen Tatsachen- und Beweiserhebungen vornimmt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Es ist folglich nicht seine Aufgabe, Anzeigen zu bearbeiten und die entsprechenden Untersuchungen zu führen. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft ( Art. 16 Abs. 2 StPO ).

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik somit an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer nimmt der Form nach zwar Bezug auf die angefochtene Verfügung, indem er sich an der Nummerierung von deren Erwägungen orientiert und diese - teils mit zynisch anmutenden Bemerkungen - kommentiert. Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, dass die Begründung seiner Beschwerde formell den Anforderungen der StPO nicht genüge, setzt er sich inhaltlich jedoch nicht auseinander. Im Nachtrag vom 18. März 2023 zur Bundesgerichtsbeschwerde fehlt ein Bezug zur angefochtenen Verfügung gänzlich. Damit erfüllt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die massgeblichen Begründungsanforderungen nicht.

5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger