Appellant Lacks Standing to Challenge Closure of Fraud Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant filed a criminal complaint on August 27, 2020, alleging that a motorcyclist staged a traffic accident on May 31, 2020, as an act of fraud. The public prosecutor's office of the Canton of Basel-Landschaft discontinued the criminal proceedings on June 10, 2021, citing insufficient suspicion for indictment. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the Canton Court of Basel-Landschaft on November 19, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, primarily questioning the decision and the rights of access to the evidence files. However, the Federal Tribunal identified deficiencies in the complainant's legal standing and argumentation related to civil claims and the alleged issues surrounding file access, ultimately leading to a decision not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing to Challenge Closure of Fraud Investigation: The public prosecutor's office of the Canton of Basel-Landschaft discontinued the criminal proceedings on June 10, 2021, citing insufficient suspicion for indictment. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the Canton Court of Basel-Landschaft on November 19, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, primarily questioning the decision and the rights of access to the evidence files. However, the Federal Tribunal identified deficiencies in the complainant's legal standing and argumentation related to civil claims and the alleged issues surrounding file access, ultimately leading to a decision not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon according to the simplified procedure based on insufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_385/2022
Urteil vom 13. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 150).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Am 27. August 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Betrugs, weil ein Motorradlenker am 31. Mai 2020 einen Verkehrsunfall fingiert haben soll. Am 10. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Strafverfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. November 2021 ab. Von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht könne offensichtlich nicht gesprochen werden.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, und legt auch nicht im Ansatz dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Einstellung auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Welche zivilrechtlichen Ansprüche dem Beschwerdeführer im dargestellten Sinne zustehen könnten, ist in Anbetracht der Natur des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Folglich ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in der Sache zu verneinen.
4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hiess den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die paginierten Akten der Staatsanwaltschaft mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2021 gut (angefochtener Beschluss S. 3). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor Bundesgericht vorwirft, sich nicht mit seiner Rüge zur angeblich durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtmässig gewährten Akteneinsicht befasst zu haben, zeigt er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, dass er die fragliche Rüge frist- und formgerecht vor Vorinstanz erhoben hätte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen wäre der Rüge selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn darauf eingetreten werden könnte. Dass der Beschwerdeführer die Akten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat, ist nicht streitig. Inwiefern ihm ein Nachteil dadurch entstanden sein soll, dass er trotz Gutheissung seines Antrags angeblich keine Einsicht in die paginierten Akten der Staatsanwaltschaft nehmen konnte, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht dar; solches ist auch nicht ersichtlich. Er verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange damit ein rechtlich geschütztes Interesse einhergeht (vgl. Urteile 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; 6B_803/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1; 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.2; 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2). Insgesamt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht.
6. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Gemäss dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill