Appellant Lacks Standing for Appeal of Non-Prosecution Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against a prosecutor, alleging misconduct and favoritism in a separate legal matter involving a bailiff and a police officer. After the prosecutor's office decided not to pursue the complaint, the affected individual challenged this decision before the cantonal court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to contest the dismissal of both the complaint and the request for legal aid, arguing that their procedural rights had been violated. However, the Tribunal ultimately declared the appeal inadmissible and rejected the request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Appellant Lacks Standing for Appeal of Non-Prosecution Decision: After the prosecutor's office decided not to pursue the complaint, the affected individual challenged this decision before the cantonal court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to contest the dismissal of both the complaint and the request for legal aid, arguing that their procedural rights had been violated. However, the Tribunal ultimately declared the appeal inadmissible and rejected the request for free legal assistance.
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KI-generiertUsed for the procedural determination that the appeal will not be entertained (Nichteintreten).
Used to reject the appellant's request for free legal aid due to lack of prospect of success.
Used to consider the appellant's financial situation by setting reduced court costs.
Used to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_385/2018
Urteil vom 14. Juni 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Begünstigung, Amtsmissbrauch); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 1. März 2018 (BAS 18 2).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 3. August 2016 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung in einem Strafverfahren gegen einen Betreibungsbeamten. Am 5. September 2016 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, die fragliche Staatsanwältin habe sich auch deshalb des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung schuldig gemacht, weil sie ein Verfahren gegen einen Polizisten nicht an die Hand genommen habe. Die a.o. Oberstaatsanwältin verfügte am 15. Januar 2018 die Nichtanhandnahme. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 1. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 12. April 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist alleine der Beschluss des Obergerichts vom 1. März 2018 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Verfahrensgegenstand ist die durch das Obergericht geschützte Nichtanhandnahme des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nicht darauf Bezug nimmt, sondern auf andere Verfahren, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.
3. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die beschuldigte Staatsanwältin nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbare Staatsanwältin beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz; NG 161.2) vom 25. April 1971 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
4. Indessen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
Sachbezogen moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und sinngemäss des rechtlichen Gehörs. Nähere Ausführungen dazu bleibt er allerdings schuldig. Soweit die Vorbringen von der Prüfung der Sache überhaupt getrennt werden können, ergibt sich daraus folglich nicht, inwiefern die gerichtliche Beurteilung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sein oder ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör vorliegen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ihm stünden Zivilansprüche gegen die Beschuldigte zu. Er setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht nicht auseinander, weshalb auf seine Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
6. Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenauflage. Dass und inwiefern das Obergericht Art. 428 Abs. 1 StPO unrichtig angewendet haben könnte, vermag er nicht zu sagen. Auch insoweit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht.
7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill