Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_384/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Road Pollution Despite *Reformatio in Peius* Argument

Geschäftsnummer 6B_384/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted by the district court in Willisau for charges including threat, road pollution, and misuse of a warning device, resulting in a conditional monetary penalty and a fine, with the accusation of minor property damage being dismissed. Upon appeal, the Lucerne cantonal court upheld the acquittal for minor property damage and maintained the referral of civil claims to civil procedures. The appellate court eventually only found the individual guilty of road pollution, imposing a fine, while acquitting them from the other charges. The individual contested the appellate court's decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking a full acquittal of the road pollution charge, arguing incorrect fact-finding by the appellate court and a breach of the prohibition on worsening a penalty upon appeal. The tribunal addressed these claims but ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 1 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Road Pollution Despite *Reformatio in Peius* Argument: Upon appeal, the Lucerne cantonal court upheld the acquittal for minor property damage and maintained the referral of civil claims to civil procedures. The appellate court eventually only found the individual guilty of road pollution, imposing a fine, while acquitting them from the other charges. The individual contested the appellate court's decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking a full acquittal of the road pollution charge, arguing incorrect fact-finding by the appellate court and a breach of the prohibition on worsening a penalty upon appeal. The tribunal addressed these claims but ultimately dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Verschmutzung einer Strasse Verschlechterungsverbot Strafzumessung Strassenverkehrsrecht substantiierte Begründung Sachverhalt Verschmutzung durch das Auto

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The court abashed the appeal in accordance with this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant pursuant to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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«…ilt ferner, dass sich das Verschlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und…»
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«…t ferner, dass sich das Verschlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv bezieht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5) und dass es nicht greift bezüglich der Punkte, welche von der Privatklä…»
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«…echterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv, nicht aber auf die Erwä- gungen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5). Das Verschlechterungsverbot hindert das Berufungsge- richt somit nicht…»
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SB210197 · zh
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«…echterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv, nicht aber auf die Erwä- gungen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5). Das Verschlechterungsverbot hindert das Berufungsge- richt somit nicht…»
SB220200 · zh
Zurich High Court Upholds Conviction for Promoting Prostitution and Deprivation of Liberty
«…t ferner, dass sich das Verschlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv bezieht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5) und dass es nicht greift bezüglich der Punkte, welche von der Privatklä…»
SB220556 · zh
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«…ilt ferner, dass sich das Verschlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_384/2021

Urteil vom 3. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verschmutzung einer Strasse,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Dezember 2020

(4M 20 21).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Willisau verurteilte die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 wegen Drohung, Verschmutzung einer Strasse und missbräuchlicher Verwendung einer Warnvorrichtung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Übertretungsbusse von Fr. 150.- respektive zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung sprach es sie frei und verwies die im Verfahren gestellten Zivilforderungen auf den Zivilweg.

Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 22. Dezember 2020, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung und die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen sind. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verschmutzung einer Strasse zu einer Busse von Fr. 100.- (respektive zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach sie von den Vorwürfen der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung einer Warnvorrichtung frei. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 %, diejenigen des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 10 %.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz sei (teilweise) aufzuheben und sei sie vom Vorwurf der Verschmutzung der Fahrbahn freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen und die ihr zugesprochene Parteientschädigung sei wegen zusätzlicher Auslagen um ca. Fr. 500.- zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe die Aussagen der Zeugin B.________ beschönigt und unrichtig wiedergegeben sowie beweisrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt. Zudem verstosse die Vorinstanz gegen das Verbot der "reformatio in peius". Während das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin "lediglich" verurteilt habe, weil sie Splitt auf die Zufahrtsstrasse gestreut habe, verschlimmere die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil, indem sie festhalte, dass sie neben Splitt auch Kies und Streusalz auf die Strasse vor ihrem Haus gestreut habe. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Das Sachgericht verfügt bei der Würdigung der Beweise über einen weiten Beurteilungsspielraum, weshalb es im Rahmen der Sachverhaltsrüge nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf diese unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde eingetreten werden kann.

4.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich zwar quantitativ umfassend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, beschränkt sich über weite Strecken jedoch darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihre eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen und frei zum Beweisergebnis zu plädieren. Damit ist sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde ( Art. 1 Abs. 1 BGG ) ist keine Sachinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 ; je mit Hinweisen). Zudem erweisen sich die Vorwürfe, die Vorinstanz (respektive das Bezirksgericht) habe unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen, als unzutreffend. Die Vorinstanz hat (wie schon das Bezirksgericht) die Aussagen der Zeugin B.________ und der weiteren Zeugen umfassend und zutreffend wiedergegeben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin übersieht die Vorinstanz weder leichte Unsicherheiten und Ungenauigkeiten (infolge des Zeitablaufs) in den einzelnen Zeugenaussagen noch lässt sie diese im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt. Dass die Sachgerichte die Aussagen anders würdigen als die Beschwerdeführerin, liegt in der Natur, zeigt aber nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Beweise und Indizien schlechterdings unhaltbar sein sollen.

4.2. Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zum einen ist schon fraglich respektive nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Verschmutzung der Strasse von denjenigen des Bezirksgerichts abweichen sollen, hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid doch explizit fest, dass der Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin Kies bzw. Splitt und Streusalz auf die Strasse vor ihrem Haus gestreut hat, "mit der Vorinstanz durch die Angaben" diverser, namentlich aufgeführter Personen, gestützt wird. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich das Dispositiv und nicht die Erwägungen massgebend ist ( BGE 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.2, zur Publ. bestimmt). Die Beschwerdeführerin wurde wie vor Bezirksgericht im Berufungsverfahren nur wegen einmaliger Verschmutzung einer Strasse schuldig gesprochen, hingegen von den Vorwürfen der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung einer Warnvorrichtung, die erstinstanzlich noch zu Verurteilungen führten, freigesprochen. Auch die Strafe fiel im Berufungsverfahren deutlich milder aus. Ein Verstoss gegen das Verbot der "reformatio in peius" liegt mithin nicht vor.

4.3. Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Parteientschädigung und Verlegung der Verfahrenskosten nicht ein. Auf die Anträge ist mithin nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held