Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_384/2017 KI-generiert

Untimely Appeal Challenge to Conditional Release Decision

Geschäftsnummer 6B_384/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual concerning their detention and a subsequent request for conditional release, which was denied by the Cantonal Court due to the late submission of the complaint. The court also clarified that future requests for conditional release should be directed to the appropriate authorities rather than the court itself. The individual's argument primarily focused on the alleged failure of their lawyer to meet the submission deadline, although there was no documented representation by a lawyer in the related proceedings. As a result, the court ultimately did not address the substantive issues of the case due to lack of proper justification for the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Untimely Appeal Challenge to Conditional Release Decision: The court also clarified that future requests for conditional release should be directed to the appropriate authorities rather than the court itself. The individual's argument primarily focused on the alleged failure of their lawyer to meet the submission deadline, although there was no documented representation by a lawyer in the related proceedings. As a result, the court ultimately did not address the substantive issues of the case due to lack of proper justification for the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwahrung bedingte Entlassung, Nichteintreten bedingte Entlassung Überstellungshaft Vorentscheid sachliche Unzuständigkeit Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into proceedings due to insufficient grounds as per Art. 108 BGG.

Art. 66 al. 1 BGG

No costs were levied in the decision (implicitly invoking the cost rule, though the operative point explicitly states no costs are levied).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_384/2017

Urteil vom 5. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verwahrung; bedingte Entlassung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 7. März 2017 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Sie wies den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass für die Behandlung eines neuerlichen Antrags auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. auf Versetzung ins Wohnheim Adler nicht die Anklagekammer, sondern das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zuständig sei. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Fragen der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und der Zuständigkeit bei neuerlicher Antragstellung prüfen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er einwendet, sein Anwalt habe die Frist bei Gericht nicht eingehalten. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung indessen je von einem Anwalt vertreten gewesen sein soll, ergibt sich aus den Akten nicht und behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst nicht. Seine Ausführungen in der Beschwerde betreffen abgesehen davon lediglich die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht ohnehin nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill