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6B_383/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Review Untimely Challenge to Prosecution Decision

Geschäftsnummer 6B_383/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (the appellant) contested a decision made by the canton of Lucerne's public prosecutor, which had decided not to pursue a criminal investigation into an alleged act of grave desecration on December 11, 2020. The individual filed a complaint against this decision, but the cantonal court of Lucerne dismissed it on February 3, 2021, due to the lateness of the filing. Subsequently, the appellant brought a "Doppelkombination-Beschwerde" before the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal of the complaint due to its tardiness. However, the Federal Tribunal was tasked solely with examining whether the lower court was correct in its decision to dismiss the complaint on procedural grounds, not the substance of the original issue regarding the alleged grave desecration.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Refusal to Review Untimely Challenge to Prosecution Decision: The individual filed a complaint against this decision, but the cantonal court of Lucerne dismissed it on February 3, 2021, due to the lateness of the filing. Subsequently, the appellant brought a "Doppelkombination-Beschwerde" before the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal of the complaint due to its tardiness. However, the Federal Tribunal was tasked solely with examining whether the lower court was correct in its decision to dismiss the complaint on procedural grounds, not the substance of the original issue regarding the alleged grave desecration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung, verspätet eingereichte Beschwerde Nichteintreten Strafverfolgung Eröffnung des Verfahrens Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit öffentliche Verhandlung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision states an exception to levying costs (no costs were charged).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_383/2021

Urteil vom 20. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung, verspätet eingereichte Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2021 (2N 21 3 / 2U 21 6).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee nahm eine Strafuntersuchung wegen Grabschändung am 11. Dezember 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 3. Februar 2021 wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer "Doppelkombination-Beschwerde" an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist ausschliesslich die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2021 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört die materielle Seite der Angelegenheit, weshalb sich das Bundesgericht dazu auch nicht äussern kann. Soweit die Beschwerdeführerin überdies auch zu anderen Verfahren bzw. Entscheiden Stellung nimmt und insofern Anträge stellt und Rügen erhebt, ist auf ihre Kritik von vornherein nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht damit befasst, ergibt sich aus ihren langen und umständlichen Ausführungen nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Dass ihr die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein könnte, macht sie selber nicht geltend. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die sinngemäss beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill