Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_382/2019 KI-generiert

Supreme Court Upholds Eight-Year Sentence for Aggravated Sexual Offenses and Endangerment Despite Lack of Full Corroboration

Geschäftsnummer 6B_382/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the District Court of Zurich for multiple offenses, including multiple instances of qualified rape and attempted rape, multiple instances of qualified sexual coercion and attempts thereof, endangering life, multiple threats, and multiple acts of bodily harm against his wife. Additionally, he was found guilty of causing bodily harm to two other victims. Initially sentenced to 7 ½ years of imprisonment and fined, the individual appealed the conviction, while the Zurich State Prosecutor's Office filed a cross-appeal. The Zurich Higher Court upheld the convictions, increased the imprisonment to 8 years, imposed a conditional financial sentence, and mandated inpatient therapy. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal or a reduced sentence, arguing a lack of evidence and violation of the presumption of innocence, while also requesting legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Supreme Court Upholds Eight-Year Sentence for Aggravated Sexual Offenses and Endangerment Despite Lack of Full Corroboration: Additionally, he was found guilty of causing bodily harm to two other victims. Initially sentenced to 7 ½ years of imprisonment and fined, the individual appealed the conviction, while the Zurich State Prosecutor's Office filed a cross-appeal. The Zurich Higher Court upheld the convictions, increased the imprisonment to 8 years, imposed a conditional financial sentence, and mandated inpatient therapy. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal or a reduced sentence, arguing a lack of evidence and violation of the presumption of innocence, while also requesting legal aid.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Strafzumessung, bedingter Strafvollzug Sexualdelikten Schuldschein Einvernahme des Opfers glaubhafte Beweise versuchte einfache Körperverletzung Polizeirapport

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to declare the subsidiary application for a reduced sentence inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the lower court's conclusion was contrary to federal law.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the procedural costs because the appeal was dismissed.

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«…er Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hin- weisen). 5. Aussagen des Privatklägers und vorläufige Würdigung 5.1 Die Aussag…»
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«…ussage zum Tathergang bzw. die Über- zeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 6. Aussagen der Privatklägerin 6.1 In der polizeilichen Einvernahme vo…»
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«…athergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 6. Aussagen des Privatklägers 6.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_382/2019

Urteil vom 8. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergewaltigung; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Januar 2019 (SB180086-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 9. November 2017 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung sowie des Versuchs dazu, der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung sowie des Versuchs dazu, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit, alles zum Nachteil seiner Ehefrau A.________, für schuldig. Ausserdem fällte es einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ und C.________. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und eine Busse von Fr. 500.--.

X.________ erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche, soweit sie angefochten waren. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre und belegte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Ausserdem ordnete es eine stationäre Therapie nach Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Urteil vom 11. Januar 2019).

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Freisprüche. Eventuell sei er mit einer bedingt zu vollziehenden Strafe zu belegen. Subeventuell sei das Strafmass zu reduzieren. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand).

Erwägungen:

1. Im Hauptbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlich strittigen Schuldsprüche (mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung sowie Versuch dazu; mehrfache, teilweise qualifizierte sexuelle Nötigung sowie Versuch dazu; Gefährdung des Lebens).

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Frau ins Gesicht geschlagen, mit einem Messer bedroht und zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Einziges Beweismittel für die mehrfache qualifizierte Vergewaltigung sei die Aussage der Ehefrau. Es existierten dazu keine Zeugenaussagen von Nachbarn, keine Aussagen des Sohnes und keine Arztberichte. Unter diesen Umständen seien die Vorwürfe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, wenn Aussage gegen Aussage stehe. Die Unschuldsvermutung sei verletzt. Die Vorinstanz operiere mit Unterstellungen. Der Beschwerdeführer illustriert dieses Vorbringen mit einer Erwägung der Vorinstanz. Diese führt aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass er die Privatklägerin mit seinem intensiv gewalttätigen und drohenden Verhalten zu den sexuellen Handlungen nötige. Wären diese freiwillig gewesen, hätte es für ihn keinen Grund gegeben, das Opfer davor mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, es an den Haaren zu reissen, zu treten oder mit dem Tod zu bedrohen (angefochtenes Urteil, S. 23 unten). Wenn - so weiter der Beschwerdeführer - die von der Vorinstanz unterstellten massiven physischen Übergriffe tatsächlich stattgefunden hätten, müssten sie ihrerseits mit Arztzeugnissen oder mit Wahrnehmungen des Sohnes, von Nachbarn oder des Arbeitgebers belegt sein. Solche Beweismittel seien jedoch nicht vorhanden. Da die Gewalttätigkeit nicht bewiesen sei, gelte dies auch für den Vergewaltigungsvorwurf. Insofern hätte er demnach

in dubio freigesprochen werden müssen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst einmal beruhen die vorinstanzlichen Schuldsprüche entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht allein auf Opferaussagen. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen der Privatklägerin, welche (im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers) glaubhaft seien (vgl. angefochtenes Urteil, S. 22 ff. E. 4.2 und S. 26 ff. E. 4.3), würden u.a. durch Aussagen Dritter sowie durch objektive Beweismittel gestützt. Im Einzelnen würdigt die Vorinstanz u.a. Aussagen von Arbeitskolleginnen, die bei der Privatklägerin Spuren von körperlichen Misshandlungen bemerkt haben, als zusätzliche Indizien sowie ärztliche Befunde, eine polizeiliche Fotodokumentation und sichergestellte Gegenstände als objektive Sachbeweise (a.a.O., S. 29 ff. E. 4.4 und 4.5 sowie S. 32 E. 5). Im Übrigen ist das Zeugnis des Opfers auch in "Aussage gegen Aussage"-Situationen, d.h. wenn es einziges direktes Beweismittel ist (vgl. Urteil 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3), Gegenstand einer freien Beweiswürdigung (dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349 mit Hinweisen). Es kann zum entscheidenden Beweismittel werden, wenn das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugt ist (zu den Merkmalen einer glaubhaften Aussage, insbesondere den sog. Realitätskriterien, vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.). Es verstösst gewiss nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz mit Blick auf den sorgfältig erarbeiteten Beweisbestand den erwähnten Zusammenhang zwischen dem Einsatz körperlicher Gewalt resp. von Drohungen und den nötigenden Handlungen sexueller Art herstellt.

In diesem Kontext bringt der Beschwerdeführer vor, die Strafbehörden müssten die Aussagen der Privatklägerin missverstanden haben. Ansonsten hätte sie nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung nicht ihre eigene Rechtsvertreterin angerufen und ihr zum Vorwurf gemacht, dass ihr Ehemann anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe belegt wurde. Diese Verhaltensweise der Privatklägerin zeigt indes - wie auch ihre Desinteresseerklägung (vgl. sogleich E. 1.2) - bloss eine nachvollziehbar ambivalente Haltung an, was die strafrechtlichen Konsequenzen für ihren Ehemann betrifft. Das manifestierte Unbehagen über die Verurteilung tangiert die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen über die Tathergänge nicht. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass und weshalb die Privatklägerin den Beschwerdeführer erst angezeigt hat, als es auch aus ihrer Sicht gar nicht mehr anders ging (vgl. angefochtenes Urteil, S. 25 f. E. 4.2.5-4.2.7). Darauf ist zu verweisen.

1.2. Im Subeventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer eine reduzierte Strafe. Er begründet dies mit einer Desinteresseerklärung seiner Frau. Diese habe in einem Schreiben vom 24. Januar 2018 an das Obergericht erklärt, wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen. In der Erklärung sei notabene nur von nichtsexuellen Übergriffen die Rede, die fortan nicht mehr zu erwarten seien. Selbst wenn er die Ehefrau zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, was er ausdrücklich bestreite, müsse die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Jahren erheblich reduziert werden.

Die Vorinstanz hat dargetan, dass die betreffende Erklärung das Ausmass und die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen nicht infrage stellt (angefochtenes Urteil, S. 15). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dieser Schluss bundesrechtswidrig sein sollte (zur beschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bezüglich der konkreten Bestimmung des Strafmasses: BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Auf den Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies gilt sinngemäss auch für den Eventualantrag auf bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, soweit der Beschwerdeführer aus der Desinteresseerklärung eine namhaft verbesserte Legalprognose ableitet.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen; die Beschwerde war von vornherein aussichtslos. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub