Complainant Lacked Standing to Appeal Non-Prosecution of Theft and Privacy Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Bern concerning the dismissal of criminal charges related to theft and privacy violations. The individual contested the decision that did not proceed with the allegations against specific actions, arguing that they were improperly excluded from the criminal proceedings. However, the court determined that the individual did not hold the legal standing to initiate the complaint, as they were not considered a private plaintiff or a direct victim of the alleged crimes, thus limiting their grounds for appeal to procedural violations. The court ultimately ruled that the complaint was inadmissible and ordered the individual to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Complainant Lacked Standing to Appeal Non-Prosecution of Theft and Privacy Claims: The individual contested the decision that did not proceed with the allegations against specific actions, arguing that they were improperly excluded from the criminal proceedings. However, the court determined that the individual did not hold the legal standing to initiate the complaint, as they were not considered a private plaintiff or a direct victim of the alleged crimes, thus limiting their grounds for appeal to procedural violations. The court ultimately ruled that the complaint was inadmissible and ordered the individual to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal where admissible, likely referencing a simplified procedure for inadmissibility/manifestly unfounded appeals.
Used to impose court costs on the appellant in the final operative part.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_382/2009
Urteil vom 11. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeigen (Diebstahl etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 30. März 2009.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es nicht mehr. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 95 BGG ). Die Eingabe ist somit vollumfänglich als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Diebstahls, Entwendung oder unrechtmässiger Aneignung eines Kehrichtsacks, sowie wegen strafbarer Handlungen gegen die Geheim- und Privatsphäre oder Verletzung des Datenschutzgesetzes sowie Anstiftung und Mittäterschaft dazu nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden.
Im Gegensatz zu seiner Annahme ist der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Ziff. 4 BGG . Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer die Anklage nicht allein vertreten hat. Er ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde ( Art. 1 Abs. 1 OHG ). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).
Der Geschädigte, der nicht Opfer ist, kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 119 Ib 305 E. 3 mit Hinweisen). Dies betrifft von vornherein das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich falsch gewürdigt. Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf einen fairen Prozess sind überdies nicht hinreichend im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG begründet.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips, weil sein Fall "einer qualifizierten rechtlichen Diskussion" bedürfe (Beschwerde S. 5). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Die Kontrolle der Strafjustiz durch die Öffentlichkeit soll jede Form von geheimer Kabinettsjustiz verhindern ( BGE 134 I 286 E. 5.1). Mit der Frage, wie intensiv ein Fall vor Gericht verhandelt werden soll, hat das Öffentlichkeitsprinzip nichts zu tun. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn