Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_381/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Conditional Release Appeal in Commitment Case

Geschäftsnummer 6B_381/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Administrative Court of Zug, which denied his request for conditional release from custody. The court based its decision on an expert assessment indicating that the individual had not adequately confronted his crime and continued to display signs of delusional thinking, including a persistent denial of the offense. The individual argued that his actions were driven by a desire to protect his children from potential harm, but this assertion did not successfully challenge the court's findings. Ultimately, the higher tribunal decided not to address the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Conditional Release Appeal in Commitment Case: The court based its decision on an expert assessment indicating that the individual had not adequately confronted his crime and continued to display signs of delusional thinking, including a persistent denial of the offense. The individual argued that his actions were driven by a desire to protect his children from potential harm, but this assertion did not successfully challenge the court's findings. Ultimately, the higher tribunal decided not to address the appeal.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus der Verwahrung bedingte Entlassung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Haftstrafe Überprüfung der Strafzumessung Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article.

Art. 66 al. 1 BGG

The general rule for court costs was potentially applicable, but costs were waived in this specific order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_381/2014

Urteil vom 2. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug , An der Aa 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies am 25. März 2014 eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei aus der Verwahrung zu entlassen.

Die Vorinstanz stellt gestützt auf einen Gutachter zur Frage der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Tat fest, diese würde bislang nur unter psychotischen Vorzeichen stattfinden und in einem Erklärungswahn bestehen, wobei die Tat im Grunde genommen nach wie vor geleugnet werde. Tatsächlich fänden wahnhafte Projektionen des eigenen Fehlverhaltens in massiver und bislang unkorrigierbarer Weise statt (Urteil S. 10).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit diese Feststellung willkürlich sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Tat ausschliesslich begangen, um seine Kinder vor Pädophilen zu schützen, vermag nicht darzutun, dass die Feststellung der Vorinstanz unrichtig wäre.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn