Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_380/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Justification of Cost Remission Denial

Geschäftsnummer 6B_380/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Lucerne dismissed two requests for the remission of legal costs. The Cantonal Court's decision was based on the individual's failure to adequately fulfill his duty to cooperate within the given timeframe, which prevented a thorough evaluation of the conditions for cost remission. The individual challenged this decision, claiming he had sufficiently justified his financial situation to the lower court and called the rejection of his request unfounded. However, his complaint was deemed not to meet the legal reasoning requirements, as it did not properly address the reasons for the court's decision or identify any arbitrary or otherwise unlawful aspects of the Cantonal Court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Justification of Cost Remission Denial: The Cantonal Court's decision was based on the individual's failure to adequately fulfill his duty to cooperate within the given timeframe, which prevented a thorough evaluation of the conditions for cost remission. The individual challenged this decision, claiming he had sufficiently justified his financial situation to the lower court and called the rejection of his request unfounded. However, his complaint was deemed not to meet the legal reasoning requirements, as it did not properly address the reasons for the court's decision or identify any arbitrary or otherwise unlawful aspects of the Cantonal Court's findings.

Schlagwörter

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Kostenerlass Nichteintreten Erlass von Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Einrede der Verfassungswidrigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admittance (Nichteintreten) of the appeal due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_380/2022

Urteil vom 13. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, Kantonsgerichtspräsident, vom 1. März 2022 (KGP 21 11 / KGP 21 12).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern wies mit Entscheid vom 1. März 2022 zwei Kostenerlassgesuche ab. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht innert Frist nicht hinreichend nachgekommen, sodass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht abschliessend hätten überprüft werden können. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG ) qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3).

4. Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz - Belege zu allfälligen Vermögenswerten würden fehlen und es sei unklar, wie hoch die Einkünfte und Ausgaben des Beschwerdeführers tatsächlich seien - willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen. Stattdessen bezeichnet er die Abweisung seines Kostenerlassgesuchs als "querelisch" und "fadenscheinig", weil er seine finanziellen Verhältnisse vor Vorinstanz hinreichend begründet und belegt haben will. Die Ausführungen zu seiner Einweisung in die Psychiatrie und der damit einhergehenden Kosten gehören nicht zum Verfahrensgegenstand und sind unzulässig. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Abweisung des Kostenerlassgesuchs willkürlich oder ermessensfehlerhaft sein oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill