Complainant Lacks Standing in Mayor Abuse of Office Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private individual filed a criminal complaint against a municipal president for alleged abuse of office and multiple violations of official secrecy. The relevant prosecuting authority decided to dismiss the case, leading the individual to appeal the decision in the Court of Appeal, which upheld the dismissal. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn both the Court of Appeal's ruling and the initial dismissal, and demanded that the prosecuting authority bring charges against the accused. However, the Federal Tribunal examined the legitimacy of the individual's appeal and concluded that the individual was not entitled to pursue such legal action in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing in Mayor Abuse of Office Case: The relevant prosecuting authority decided to dismiss the case, leading the individual to appeal the decision in the Court of Appeal, which upheld the dismissal. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn both the Court of Appeal's ruling and the initial dismissal, and demanded that the prosecuting authority bring charges against the accused. However, the Federal Tribunal examined the legitimacy of the individual's appeal and concluded that the individual was not entitled to pursue such legal action in this context.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_380/2015
Urteil vom 6. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. Februar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 24. August 2012 erstattete der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen einen Gemeindepräsidenten. Die zuständige Staatsanwältin stellte das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2015 und die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren zur Anklage zu bringen.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Gemäss § 2 in Verbindung mit § 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) haftet der Staat für den Schaden, den das Mitglied einer Gemeindebehörde in Ausübung amtlicher Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Geschädigte kann den Beschuldigten nicht unmittelbar belangen. Die vom Beschwerdeführer gegen den Gemeindepräsidenten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen den Beschuldigten selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn