Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_38/2016 KI-generiert

Conditional Release Refusal Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_38/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual serving a 17-year prison sentence for multiple counts of intentional homicide, who sought conditional release after serving two-thirds of their term. The prison authority initially denied the request for conditional release multiple times, citing a lack of significant changes in behavior since the first denial. The individual's appeals against these denials were unsuccessful at various judicial levels, including a final rejection by the cantonal administrative court. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the latest administrative decision. However, the court found that the appeal did not satisfy legal requirements, as it failed to address the specific considerations of the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Conditional Release Refusal Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification: The prison authority initially denied the request for conditional release multiple times, citing a lack of significant changes in behavior since the first denial. The individual's appeals against these denials were unsuccessful at various judicial levels, including a final rejection by the cantonal administrative court. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the latest administrative decision. However, the court found that the appeal did not satisfy legal requirements, as it failed to address the specific considerations of the previous rulings.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung bedingte Entlassung vereinfachtes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafaufschub Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the submission lacked the required substantiation, leading to a decision not to enter upon the merits based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed because the legal claims were deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied when setting the amount of court costs, taking into account the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_38/2016

Urteil vom 2. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer verbüsst unter anderem wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Mai 2013 erstanden. Das reguläre Strafende fällt auf den 4. Januar 2019.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte am 5. April 2013 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidrittelstermin ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2013 vom 31. März 2014).

Am 26. Juni 2014 lehnte das Amt die bedingte Entlassung erneut ab. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer nicht an.

Im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung lehnte das Amt die bedingte Entlassung am 10. Juni 2015 ein weiteres Mal ab. Dagegen eingereichte Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 16. Juli 2015 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 2016 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die kantonalen Behörden stellten unter anderem fest, seit dem Beschwerdeführer 2013 erstmals die bedingte Entlassung verweigert worden sei, hätten sich keine massgeblichen Änderungen ergeben, weshalb nach wie vor von einer negativen Prognose hinsichtlich des Wohlverhaltens bei einer bedingten Entlassung auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2016 sei aufzuheben und die bedingte Entlassung zu gewähren.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, da er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst, sondern auf allgemeine Ausführungen beschränkt, die sich nicht konkret auf seinen eigenen Fall beziehen. So äussert er sich zum Vollzug bei Ausländern und Sexualstraftätern (Ziff. 1 und 2) und zur generellen Anordnung von Vollzugslockerungen (Ziff. 3). Zudem bemängelt er die Qualifikation des Personals in den Vollzugsbehörden (Ziff. 4). Mit solchen Vorbringen kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht befassen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn