Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_38/2008 KI-generiert

Failure to Ensure Delivery of Procedural Notices Justifies Rejection of Appeal Due to Unpaid Costs

Geschäftsnummer 6B_38/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was summoned for the enforcement of a sentence involving 12 days of imprisonment converted from fines. The summons required the individual to pay a court fee to proceed with an appeal against the justice authority's decision regarding the enforcement. However, the individual failed to provide the necessary fee within the given timeframe, leading the authority to dismiss the appeal. The individual subsequently filed a complaint against this dismissal, which was examined by the Federal Court for procedural compliance and other legal considerations related to the notification of address changes during the appeal process. The court ultimately found the appeal to be largely without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Ensure Delivery of Procedural Notices Justifies Rejection of Appeal Due to Unpaid Costs: The summons required the individual to pay a court fee to proceed with an appeal against the justice authority's decision regarding the enforcement. However, the individual failed to provide the necessary fee within the given timeframe, leading the authority to dismiss the appeal. The individual subsequently filed a complaint against this dismissal, which was examined by the Federal Court for procedural compliance and other legal considerations related to the notification of address changes during the appeal process. The court ultimately found the appeal to be largely without merit.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug nicht geleisteter Kostenvorschuss Vollstreckungsverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Vorladung Leistung des Kostenvorschusses Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Immerhin bemängelt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das rechtliche Gehör und auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Annahme der Vorinstanz, wer ein Rekursverfahren einleite, sei verpflichtet, die Behörden über eine mögliche Änderung der Anschrift zu informieren (Beschwerde Ziff.
Art. 109 BGG
Used to dismiss the appeal as obviously unfounded (in the part where it was admissible).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to mandate the appellant to bear the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded (in the part where it was admissible).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to mandate the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_38/2008

Urteil vom 23. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Vollzugszentrum Urdorf, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. November 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. September 2007 auf den 5. Dezember 2007 zum Vollzug diverser in ingesamt 12 Tage Haft umgewandelter Bussen vorgeladen. Am 24. September 2007 erhob er Rekurs. Mit Verfügung vom 27. September 2007 wurde er aufgefordert, die Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 700.-- sicherzustellen. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde zweimal an die von X.________ im Rekurs angegebene Adresse gesandt. In Bezug auf die erste Sendung teilte die Post mit, sie lagere bei ihr aufgrund eines Auftrages des Rekurrenten bis voraussichtlich 5. November 2007. Die zweite Sendung wurde von der Post am 12. Oktober 2007 retourniert mit dem Vermerk, "Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden". Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Mit Verfügung vom 13. November 2007 trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich auf den Rekurs nicht ein.

X.________ wendet sich mit Rekurs an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 13. November 2007 sei aufzuheben. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2. Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache nicht mit der Verfügung vom 13. November 2007 befasst, kann darauf nicht eingetreten werden.

Es ist fraglich, ob sie im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Immerhin bemängelt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das rechtliche Gehör und auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Annahme der Vorinstanz, wer ein Rekursverfahren einleite, sei verpflichtet, die Behörden über eine mögliche Änderung der Anschrift zu informieren (Beschwerde Ziff. 20 - 22). Die Rüge ist unbegründet. Wer sich während eines laufenden Verfahrens von der den Behörden angegebenen Adresse entfernt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und hat deshalb nach ständiger Rechtsprechung eine Zustellung, die an seiner Adresse versucht wurde, gegen sich gelten zu lassen ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa). Daran ändert der Anspruch auf rechtliches Gehör nichts. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn