Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_38/2007 KI-generiert

Sales Manager v. Employer: Lack of Locus Standi in Challenging Discontinued Fraud Investigation

Geschäftsnummer 6B_38/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who served as a sales manager for a company in the refrigeration sector and claimed damages due to incorrect accounting practices that allegedly harmed his financial interests, impacting his entitled bonuses. He filed multiple criminal complaints against company officials for fraudulent activities and accounting irregularities dating back to 1997 and 1998. Although an investigation was initiated, the prosecutor's office later decided to discontinue the criminal proceedings. The individual appealed this decision, which was upheld by the Cantonal Court. Subsequently, he challenged the ruling in the Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of the case. However, his claims were not deemed valid for appeal based on the stipulations of the law concerning the rights of individuals in such contexts.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 vor, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sales Manager v. Employer: Lack of Locus Standi in Challenging Discontinued Fraud Investigation: He filed multiple criminal complaints against company officials for fraudulent activities and accounting irregularities dating back to 1997 and 1998. Although an investigation was initiated, the prosecutor's office later decided to discontinue the criminal proceedings. The individual appealed this decision, which was upheld by the Cantonal Court. Subsequently, he challenged the ruling in the Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of the case. However, his claims were not deemed valid for appeal based on the stipulations of the law concerning the rights of individuals in such contexts.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung Strafanzeige Klagebefugnis ordentliches Verfahren Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Supreme Court Act (BGG) is applicable because the challenged decision was rendered after its entry into force, although this citation is contextual rather than part of the final orders (the final structure requires adherence to the order section).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 und 6 BGG

Although discussed extensively in the reasoning regarding legitimacy, this article was not cited in the dispositive orders (1-3).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

1B_544/2011 (2011-10-18)
Criminal Complaint Dismissal Appeal on Standing and Admissibility
«…soumis. Seule la voie du recours en matière pénale au sens des art. 78 ss LTF est ouverte en l'occurrence (cf. arrêt 6B_38/2007 du 23 août 2007 qui concernait le recourant). L'art. 81 al. 1 let. b ch. 5 LTF reconnaît la qualité pour recourir au Tr…»
AA070156 (2008-03-06) · zh
Appeal Dismissed Due to Unchallenged Second Ground for Lower Court Decision
«…ngsbereich finden dürfte (vgl. statt vieler BGer 6B_99/2007 vom 30.5. 2007, Erw. 1.1; 1B_93/2007 vom 10.8.2007, Erw. 2; 6B_38/2007 vom 23.8.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.), kann (nur) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Da…»
6B_428/2007 (2007-12-27)
Complaint Against Authorities for False Investigation Upheld on Appeal
«…führer "Strafklage gegen die Bundesrichter Schneider, Zünd und Mathys", weil diese in einem für ihn ungünstigen Urteil (6B_38/2007) mitgewirkt hatten. Die Eingabe kann sinngemäss als Ablehnungsbegehren verstanden werden. Weil aber die Mitwirkung in e…»
6B_548/2007 (2007-09-30)
Federal Tribunal Refuses Appeal Due to Unsubstantiated Language
«…betitelte Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Die 22 Seiten umfassende Beschwerde ist einmal mehr querulatorisch im Sinne von Art. 42 Ab…»
6B_566/2007 (2007-09-30)
Complainant's Standing to Appeal Acquittal in Private Prosecution Dismissed
«…erügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (vgl. auch Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom…»
6B_478/2007 (2007-09-21)
Federal Tribunal Ruling on Locus Standi for Criminal Investigation Complaints
«…hwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Diese ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 2. Die V…»
6B_414/2007 (2007-09-06)
Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Criminal Investigation Opening
«…hwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Auf diese ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde richtet…»
6B_451/2007 (2007-09-05)
Complainant Lacks Standing in False Testimony Investigation Appeal
«…hwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3, mit Hinweis auf Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007,…»
AA070156 · zh
Zurich Cassation Court on Appealability of Alternative Grounds and Factual Inaccuracy in Nullity Complaints Post-BGG
«…ngsbereich finden dürfte (vgl. statt vieler BGer 6B_99/2007 vom 30.5. 2007, Erw. 1.1; 1B_93/2007 vom 10.8.2007, Erw. 2; 6B_38/2007 vom 23.8.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.), kann (nur) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Da…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_38/2007 /hum

Urteil vom 23. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Leila Roussianos,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Nichteröffnung einer Strafverfolgung (Betrug etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer,

vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ war Verkaufsleiter für ein Verkaufsgebiet einer Unternehmung, die in der Kältetechnik tätig ist. Sein Anstellungsvertrag sicherte ihm einen Bonus (Jahresleistungsprämie) zu, der sich auf effektiv erzielte und bereinigte Verkaufszahlen für ein Geschäftsjahr bezog.

In diesem Zusammenhang reichte X.________ mehrere Strafanzeigen ein gegen die Verantwortlichen der Unternehmung, unter anderem wegen unkorrekter Buchführung. Aufgrund falscher Einträge auf verschiedenen Listen in den Jahren 1997 und 1998 sei er geschädigt worden.

B. Am 27. August 2004 reichte X.________ erneut Strafanzeige ein wegen unkorrekter Buchführung.

Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Nichteintretensantrag der Untersuchungsbehörde nicht zugestimmt und Abklärungen gefordert hatte, eröffnete letztere am 1. Dezember 2004 die Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und eventuell Veruntreuung.

Der Untersuchungsbericht vom 28. Juli 2006 wurde dem Strafkläger unterbreitet mit der Mitteilung, er könne sich zum Bericht äussern, Untersuchungshandlungen beantragen und Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellen. Am 23. August 2006 wies die Untersuchungsrichterin die Beweisanträge von X.________ ab. Dessen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern am 17. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin und des Staatsanwalts vom 24./26. Oktober 2006 wurde die Strafverfolgung aufgehoben. Einen Rekurs von X.________ gegen diesen Entscheid wies das Obergericht am 22. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und eventualiter an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2. Zur Legitimationsfrage beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 und 6 BGG. Wenn der angefochtene Entscheid aufgehoben werde, müsse die kantonale Behörde zusätzliche Untersuchungen anordnen, was sich auf seine Zivilforderung auswirken könne. Darin liege sein rechtlich geschütztes Interesse.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe durch die beanzeigten Handlungen finanzielle Einbussen erlitten. Derartige Beeinträchtigungen räumen ihm aber keine Opferstellung ein ( BGE 131 I 455 E. 1.2.2). Als einfacher Geschädigter kann er sich somit nicht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG berufen.

Soweit er sich auf Ziff. 6 dieser Bestimmung stützt, verwechselt er den Begriff Strafanzeiger mit demjenigen des Strafantragstellers. Er macht denn auch nirgends geltend, die Vorinstanz habe Art. 30 ff. StGB , die das Strafantragsrecht regeln, verletzt.

2.2 Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der beschwerdebefugten Personen. Weil die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als einfacher Geschädigter zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

Im zur Veröffentlichung bestimmten Leiturteil 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007 hat die strafrechtliche Abteilung diese Frage verneint, unter anderem mit der Begründung, dass der Strafanspruch nicht dem Geschädigten, sondern allein dem Staat zusteht. Dies würde vereitelt, wollte man dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis einräumen. Es kann auf Erwägung 2 des zitierten Urteils verwiesen werden.

3. Der Beschwerdeführer möchte seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt wissen, falls sie nicht als Beschwerde in Strafsachen zulässig ist.

Der Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz (BBl 2001, 4480 ff.) sah in Art. 74 vor, dass unter anderem bei Verurteilungen unter 30 Tagessätzen Geldstrafe, unter 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit und unter Fr. 500.-- Busse für eine natürliche Person die Beschwerde in Strafsachen nicht zulässig ist. In diesen Fällen sollte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden können. Weil der Gesetzgeber auf die erwähnten Streitwertgrenzen verzichtete, bestehen nicht dieselben Rechtsschutzlücken wie im Zivil- und öffentlichen Recht. Da somit im Strafrecht alle kantonalen Entscheide mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sind, besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, S. 283 f. und 485 je N 14).

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Strafsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: