Procedural Appeal Regarding Dismissal of Fraud Prosecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the petitioner sold plush bears for 990 Swiss Francs in December 2003, but the buyer did not pay the debt. The petitioner lodged a criminal complaint for "insolvency and false statement" on April 29, 2004, but the case was dismissed on May 14, 2004, and a subsequent appeal was rejected on July 20, 2004. The petitioner filed another complaint in September 2018, which the prosecutor's office dismissed on February 6, 2019, citing a lack of new evidence and the expiration of the statute of limitations by the end of 2018. An appeal was made to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the case on March 7, 2019, due to deficiencies in the appeal's form and justification. The request for free legal aid was also denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG; Procedural Appeal Regarding Dismissal of Fraud Prosecution: The petitioner lodged a criminal complaint for "insolvency and false statement" on April 29, 2004, but the case was dismissed on May 14, 2004, and a subsequent appeal was rejected on July 20, 2004. The petitioner filed another complaint in September 2018, which the prosecutor's office dismissed on February 6, 2019, citing a lack of new evidence and the expiration of the statute of limitations by the end of 2018. An appeal was made to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the case on March 7, 2019, due to deficiencies in the appeal's form and justification. The request for free legal aid was also denied.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.
The decision states that no costs will be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_377/2019
Urteil vom 3. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. März 2019 (SW.2019.18).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Ende Dezember 2003 verkaufte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten u.a. mehrere Plüschbären für insgesamt Fr. 990.--. Dieser zahlte dem Beschwerdeführer die Schuld nicht. Der Beschwerdeführer erstattete am 29. April 2004 Strafanzeige wegen "Überschuldung und falschen Angaben". Am 14. Mai 2004 wurde eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und eine dagegen gerichtete Beschwerde am 20. Juli 2004 abgewiesen. Am 20. September 2018 zeigte der Beschwerdeführer den Beschuldigten erneut an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 6. Februar 2019 ein. Sie verwies mangels neuer Beweise auf den Beschwerdeentscheid vom 20. Juli 2004 und hielt zudem fest, dass per Ende 2018 die Verjährung und damit ein Prozesshindernis eingetreten sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 7. März 2019 in einer Hauptbegründung mangels Einhaltung der Schriftlichkeit und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Entscheid, S. 5 f.). In einer Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre (Entscheid, S. 6 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es in seiner separaten Verfügung ab.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen ( BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Eingaben weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des obergerichtlichen Beschlusses. Stattdessen äussert er sich zu Gewährleistungsregeln, Konkursen und Konkursverfahren. Aus seinen nur schwer nachvollziehbaren und nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill