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6B_377/2014 KI-generiert

Appellant v. State: Untimely Objection to Traffic Violation Conviction

Geschäftsnummer 6B_377/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for minor traffic violations and subsequently faced issues with the timely submission of an appeal against the fine. After a failed attempt to deliver the order, the individual submitted their appeal late. The court rejected the appeal due to its untimeliness, leading the individual to challenge this decision in a higher court, claiming that their appeal should be heard despite the delay. The higher court upheld the previous ruling, which prompted the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking both an annulment of the lower court's decision and a suspension of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. State: Untimely Objection to Traffic Violation Conviction: After a failed attempt to deliver the order, the individual submitted their appeal late. The court rejected the appeal due to its untimeliness, leading the individual to challenge this decision in a higher court, claiming that their appeal should be heard despite the delay. The higher court upheld the previous ruling, which prompted the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking both an annulment of the lower court's decision and a suspension of the proceedings.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Tatzeitpunkt Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsverzögerung nachträglicher Rechtsvorschlag verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this article, as the Tribunal referred to the reasoning established under this provision.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was denied based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the applicant's financial situation into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_377/2014

Urteil vom 26. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf eine Einsprache wegen Verspätung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2014.

Das Bundesgericht zeiht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen zu einer Busse von Fr. 370.--. Der Versuch, den Strafbefehl am 4. Juli 2013 zuzustellen, blieb erfolglos.

Am 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 19. September 2013 trat das Gerichtspräsidium Aarau darauf zufolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 3. März 2014 sei aufzuheben. Er verlangt, es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Angelegenheit zu sistieren.

2. Der Fall ist spruchreif, weshalb eine Sistierung nicht in Betracht kommt.

3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 2.2). Auch vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er die Staatsanwaltschaft über seine Abwesenheit informiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Folglich war der Zustellversuch korrekt, und die Einsprachefrist, die am 12. Juli 2013 begann, endete am 22. Juli 2013. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch das Fristwiederherstellungsgesuch bezüglich der Präsidialverfügung vom 23. April 2014 gegenstandslos.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn