Sexual Offenses Conviction Upheld on Appeal Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Dezember 2024 zweitinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. November 2016.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Sexual Offenses Conviction Upheld on Appeal Due to Procedural Defects: Dezember 2024 zweitinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. November 2016.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper justification, following this procedural rule.
The request for legal aid was rejected because the matter was hopeless (although the reason for rejection is cited in the dispositive).
The court took the applicant's financial situation into account by reducing the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_375/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verjährung; Beweiswürdigung (sexuelle Handlungen mit einem Kind); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2024 (4M 23 87).
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Dezember 2024 zweitinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach
Art. 187 Ziff. 1 StGB
zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. November 2016.
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil vom 6. Dezember 2024 sei für ungültig zu erklären.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
146 IV 297
E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (
BGE 142 I 99
E. 1.7.1 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
; vgl. auch
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
;
BGE 150 IV 389
E. 4.7.1 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 150 IV 389
E. 4.7.1;
148 IV 205
E. 2.6; je mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Straftaten seien gemäss
Art. 97 StGB
verjährt. In tatsächlicher Hinsicht kritisiert er, der Schlussbericht von 2003 und 2004, der seine Unschuld beweise, sei nicht angefordert worden und im Verfahren unberücksichtigt geblieben. Der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind sei nicht angezeigt und weiterverfolgt worden, da von der Familie der Beschwerdegegnerin 2 und der Vormundschaftsbehörde "keine Anklage" erhoben worden sei.
4. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, weshalb der von der Vorinstanz beurteilte Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind verjährt sein könnte. Mit den Bestimmungen von Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Satz 3 StGB sowie den vorinstanzlichen Erwägungen dazu (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 36) setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Ebenso wenig vermag er mit seinem pauschalen Hinweis auf den nicht näher erläuterten "Schlussbericht von 2003 und 2004" aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben könnte. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die Bestimmung von
Art. 30 Abs. 5 StGB
. Damit verkennt er, dass es sich beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB
um ein Offizialdelikt handelt und ein Strafantrag gemäss
Art. 30 StGB
daher nicht erforderlich war, womit sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinandersetzt. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht zu genügen.
5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld