Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Animal Welfare Grounds Due to Defective Legal Briefing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man was convicted by the Lucerne Cantonal Court for violating the Animal Protection Act and was fined CHF 250 with a substitutive imprisonment of three days. He appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal and arguing that neither he nor his wife were guilty as alleged animal abusers. He disputed the factual findings, claiming, contrary to accusations, that there was adequate lighting and that the cows were regularly on pasture. However, his appeal failed to meet the necessary legal reasoning requirements as he did not adequately address the considerations of the lower courts or demonstrate the arbitrariness of the factual determinations that led to his conviction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 1 lit. a TschG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Animal Welfare Grounds Due to Defective Legal Briefing: He appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking acquittal and arguing that neither he nor his wife were guilty as alleged animal abusers. He disputed the factual findings, claiming, contrary to accusations, that there was adequate lighting and that the cows were regularly on pasture. However, his appeal failed to meet the necessary legal reasoning requirements as he did not adequately address the considerations of the lower courts or demonstrate the arbitrariness of the factual determinations that led to his conviction.
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KI-generiertThe appeal was not admitted onto (no entry was granted) based on this procedural provision due to lack of proper grounds.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_374/2020
Urteil vom 16. Juni 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2020 (4M 19 30).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG mit Urteil vom 26. Februar 2020 zu einer Busse von Fr. 250.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt einen Freispruch an. Er (und seine Ehefrau) liessen sich nicht mit dem Vorwurf der Dunkelhaltung als Tierquäler beschimpfen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO ) nicht auseinander. Stattdessen schildert er seine Sicht der Dinge und bringt vor, Schalungsbretter seien nie angebracht und wieder entfernt worden, es treffe nicht zu, dass nur eine Lampe den Stall beleuchtet habe, es hätten vielmehr mehrere Lampen gebrannt und die Kühe hielten sich fast ausnahmslos täglich bis am Abend auf der Weide auf. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auf, inwieweit oder warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus ( BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 ; je mit Hinweisen).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill