Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_374/2012 KI-generiert

Prisoner Refusal to Work Upheld Disciplinary Action

Geschäftsnummer 6B_374/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been incarcerated since November 2011 and faced disciplinary action for not fulfilling work obligations, resulting in a punishment of seven days in solitary confinement and restrictions on recreational activities. The individual challenged this decision, stating that his refusal to work was not due to laziness but because of health issues. Previous authorities dismissed his complaints, emphasizing that the assigned work was not physically demanding and that he had expressed dissatisfaction with the type of tasks offered. The individual contended that he was willing to work but only under conditions he found acceptable.

Legislator-Regeste

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Art. 81 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Prisoner Refusal to Work Upheld Disciplinary Action: The individual challenged this decision, stating that his refusal to work was not due to laziness but because of health issues. Previous authorities dismissed his complaints, emphasizing that the assigned work was not physically demanding and that he had expressed dissatisfaction with the type of tasks offered. The individual contended that he was willing to work but only under conditions he found acceptable.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Häftlingsarbeit Freiheitsstrafe Arbeitsbedingungen Durchsetzungshaft Freistellung von der Arbeitspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial circumstances when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_374/2012

Urteil vom 5. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Schöbi.

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Mai 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ befindet sich seit dem 8. November 2011 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht ordnete die Anstalt am 15. Dezember 2011 sieben Tage Zelleneinschluss und leichten Gruppenausschluss mit TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug und -verbot an. Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerden des Inhaftierten am 9. Februar bzw. 10. Mai 2012 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Arbeit nicht aus Faulheit abgelehnt, sondern weil er krank gewesen sei.

2. Nach Art. 81 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitspflicht besteht auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatten oder bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben (Benjamin Brägger, Strafrecht I, Basler Kommentar, 2. Aufl., Rz. 8 zu Art. 81). Die Arbeitszuweisung hat im Rahmen der individuellen Vollzugsplanung sowohl unter Berücksichtigung der Neigungen und (körperlichen wie geistigen) Fähigkeiten der Gefangenen als auch der betrieblichen Notwendigkeiten zu erfolgen (Andreas Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009, S. 149 N. 96).

3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 4 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht und bringt dies auch vor Bundesgericht vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen am 14. Dezember 2011 nicht arbeiten können (Beschwerde, S. 2 ff.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 9. Januar 2012 eine allgemeine muskuloskelettale und kardiopulmonale Dekonditionierung infolge passiven Inhaftierungsverhaltens vor. Er wäre am 14. Dezember 2011 wahrscheinlich zu 50% arbeitsfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst keine körperlich anstrengende und somit keine unzumutbare Arbeit zugewiesen worden. Die jeweils 50 A4-Kartons hätte er abwechselnd sitzend oder stehend abwägen können (Entscheid, S. 5). Für eine gänzliche Verweigerung der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe damit keine Veranlassung bestanden. Es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit der Art der zugeteilten Arbeit nicht zufrieden gewesen. Er habe ausgeführt, sich nicht Wissen und Qualitäten angeeignet zu haben, um die Unterwäsche der Gefangenen zu sortieren oder Kartons von A nach B zu legen (Entscheid, S. 6). Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer generell zwar nicht abgeneigt ist zu arbeiten, jedoch nur Arbeiten ausführen möchte, die ihm genehm sind. Dafür spricht auch sein Vorbringen vor Bundesgericht, er habe kein Interesse daran, Gefangenen die Wäsche zu waschen (Beschwerde, S. 3). Inwiefern die ihm zugewiesene Arbeit dem Recht im Sinne von Art. 81 StGB widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill