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6B_374/2010 KI-generiert

Traffic rule violation conviction stands: rear-end collision on rain-slicked highway, dismissal of arbitrary fact-finding and in dubio pro reo claims for lack of precise substantiation.

Geschäftsnummer 6B_374/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht), acting through its single judge, rejected the appellant's challenge and did not enter into the merits of the case, thereby upholding the lower court’s conviction for a traffic rule violation (Verletzung von Verkehrsregeln) and the imposed fine of CHF 300 (with a three-day alternative prison sentence). The appellant, a driver involved in a rear-end collision on a rain-slicked highway after braking, argued that an unforeseeable slippery road surface caused the crash, challenging the factual findings as arbitrary and violating the in dubio pro reo principle. The Court found the appellant's submissions constituted inadmissible appellate criticism, failing to precisely demonstrate how the lower court’s factual assessment was arbitrary or untenable as required under Art. 97 para. 1 BGG and Art. 9 BV, noting that the in dubio pro reo principle carries no independent weight beyond the arbitrariness prohibition. Consequently, the Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the judicial costs of CHF 800.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Traffic rule violation conviction stands: rear-end collision on rain-slicked highway, dismissal of arbitrary fact-finding and in dubio pro reo claims for lack of precise substantiation: The appellant, a driver involved in a rear-end collision on a rain-slicked highway after braking, argued that an unforeseeable slippery road surface caused the crash, challenging the factual findings as arbitrary and violating the in dubio pro reo principle. The Court found the appellant's submissions constituted inadmissible appellate criticism, failing to precisely demonstrate how the lower court’s factual assessment was arbitrary or untenable as required under Art. 97 para. 1 BGG and Art. 9 BV, noting that the in dubio pro reo principle carries no independent weight beyond the arbitrariness prohibition. Consequently, the Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the judicial costs of CHF 800.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Willkür, Grundsatz in dubio pro reo Verletzung der Verkehrsregeln Strassenverkehrsunfälle willkürliche Tatsachenfeststellung Willkürverbot Fahren trotz Führerausweisentzugs Strafzumessungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible by simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_374/2010

Urteil vom 10. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. März 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft wurde. Es wird ihm vorgeworfen, als Lenker eines Personenwagens auf der regennassen Fahrspur einer Autobahn mit einem vor ihm fahrenden Auto, welches bremsen musste, trotz Vollbremsung kollidiert zu sein (angefochtener Entscheid S. 5 E. III/1). Er macht vor Bundesgericht wie schon vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund eines schmierseifigen Belages ins Rutschen geraten und nur deshalb mit dem vorderen Auto kollidiert (angefochtener Entscheid S. 6 oben, Beschwerde S. 2 Ziff. 8). Die Vorinstanz kam demgegenüber nach einer eingehenden Beweiswürdigung (angefochtener Entscheid S. 9-13 E. 6 und 7) zum Schluss, es hätten keine aussergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Strassenverhältnisse vorgelegen (angefochtener Entscheid S. 13).

Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 3) kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 ). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, vor dem Statthalteramt habe die erste Einvernahme stattgefunden, bei der er sich gegen den fehler- und mangelhaften Polizeirapport habe zur Wehr setzen können (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Um was für einen "Widerspruch" es ihm hier gehen könnte, sagt er indessen nicht. Auch in Bezug auf den Umstand, dass er "die Aussagen des Polizeibeamten ... in Abrede gestellt" hat (Beschwerde S. 1 Ziff. 3), ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welchen "Widerspruch" er meint. Folglich ist in beiden Punkten aus der Beschwerde von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation der Vorinstanz willkürlich und völlig unhaltbar sein könnte.

Ohne dass sich das Bundesgericht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinandersetzen müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn