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6B_373/2012 KI-generiert

Late Objection to Penal Order for Chauffeur Ordinance Violations Upheld

Geschäftsnummer 6B_373/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by the lower court concerning a late objection to a penalty order related to multiple violations of driver regulations. The appellant argued that he had been out of his home and that his wife withheld the delivery of the penalty order, which the previous court deemed insufficient for a valid objection. The Federal Tribunal found that the appellant did not demonstrate any legal violation by the lower court and subsequently did not proceed with the appeal. Additionally, there was no imposition of costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Late Objection to Penal Order for Chauffeur Ordinance Violations Upheld: The appellant argued that he had been out of his home and that his wife withheld the delivery of the penalty order, which the previous court deemed insufficient for a valid objection. The Federal Tribunal found that the appellant did not demonstrate any legal violation by the lower court and subsequently did not proceed with the appeal. Additionally, there was no imposition of costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Verkehrsübertretung Einziehung des Motorfahrzeugs nachträglicher Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Herabsetzung der Busse Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible (not to be entered upon) according to this procedural provision.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were assessed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_373/2012

Urteil vom 4. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache (mehrfache Zuwiderhandlung gegen die Chauffeurverordnung, ARV 1),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, die sich dagegen richtete, dass auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz begründet, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2011 ausser Haus übernachtet und seine Frau habe ihm die Zustellung des Strafbefehls vorenthalten, nicht durchdringe (Entscheid, S. 3, 5 f.). Mit dem vor Bundesgericht wiederholten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem sinngemäss geäusserten Anliegen um Kostenerlass hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz oder die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

2. Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill