Battery Fine Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a fine imposed for acts related to sexual activities. The court previously found that the victim had experienced abdominal pain, signaling a lack of consent for further violent or sexual actions, rendering such actions unlawful. The complaint raised by the individual to contest the decision did not adequately address the core issue of consent due to the absence of a proper legal argument, leading the court to dismiss the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Battery Fine Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court previously found that the victim had experienced abdominal pain, signaling a lack of consent for further violent or sexual actions, rendering such actions unlawful. The complaint raised by the individual to contest the decision did not adequately address the core issue of consent due to the absence of a proper legal argument, leading the court to dismiss the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon, because the grounds for inadmissibility were met under this procedural article.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_373/2007 /hum
Urteil vom 21. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Tätlichkeiten,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 10. April 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Abgestellt werden kann nur auf die Faxeingabe vom 7. Juni 2007, die der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesgerichts hin später fristgerecht durch eine eigenhändige Unterschrift anerkannt hat. Soweit er in dieser späteren Eingabe jedoch Neues vorbringt, ist dieses verspätet und darauf deshalb nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Busse von Fr. 400.-- wegen im Zusammenhang mit Sexspielen stehenden Tätlichkeiten. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat die Geschädigte über Bauchschmerzen geklagt, weshalb der Beschwerdeführer erkennen musste, dass eine Einwilligung für weitere gewalttätige oder sexuelle Handlungen nicht mehr vorlag und damit die Fortsetzung von solchen Handlungen rechtswidrig geworden war (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Mit der zentralen Frage der wegen der Bauchschmerzen im Tatzeitpunkt fehlenden Einwilligung der Geschädigten in die Tätlichkeiten befasst sich die Beschwerde nicht. In diesem Punkt sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensmängel rügt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: