Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_373/2007 KI-generiert

Battery Fine Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 6B_373/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a fine imposed for acts related to sexual activities. The court previously found that the victim had experienced abdominal pain, signaling a lack of consent for further violent or sexual actions, rendering such actions unlawful. The complaint raised by the individual to contest the decision did not adequately address the core issue of consent due to the absence of a proper legal argument, leading the court to dismiss the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Battery Fine Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court previously found that the victim had experienced abdominal pain, signaling a lack of consent for further violent or sexual actions, rendering such actions unlawful. The complaint raised by the individual to contest the decision did not adequately address the core issue of consent due to the absence of a proper legal argument, leading the court to dismiss the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften sexuelle Handlungen leichter Fall Ersatzstrafe Durchsetzungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon, because the grounds for inadmissibility were met under this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_373/2007 /hum

Urteil vom 21. Juli 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Tätlichkeiten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 10. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Abgestellt werden kann nur auf die Faxeingabe vom 7. Juni 2007, die der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesgerichts hin später fristgerecht durch eine eigenhändige Unterschrift anerkannt hat. Soweit er in dieser späteren Eingabe jedoch Neues vorbringt, ist dieses verspätet und darauf deshalb nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Busse von Fr. 400.-- wegen im Zusammenhang mit Sexspielen stehenden Tätlichkeiten. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat die Geschädigte über Bauchschmerzen geklagt, weshalb der Beschwerdeführer erkennen musste, dass eine Einwilligung für weitere gewalttätige oder sexuelle Handlungen nicht mehr vorlag und damit die Fortsetzung von solchen Handlungen rechtswidrig geworden war (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Mit der zentralen Frage der wegen der Bauchschmerzen im Tatzeitpunkt fehlenden Einwilligung der Geschädigten in die Tätlichkeiten befasst sich die Beschwerde nicht. In diesem Punkt sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensmängel rügt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: