Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_372/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Insufficient Substantiation Against Cantonal Court's Refusal to Admit Prior Appeal

Geschäftsnummer 6B_372/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 trat das Jugendgericht des Bezirks Horgen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den (gegen B.________ ergangenen) Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. September 2024 nicht ein. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich. Da unklar war, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine (formelle) strafprozessuale Beschwerde erheben wollte, setzte ihr das Obergericht mit Schreiben vom 10. Februar 2025 eine Frist von sieben Tagen an, um zu erklären, ob ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und bejahendenfalls diese innert der gleichen Frist unter Hinweis auf

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Insufficient Substantiation Against Cantonal Court's Refusal to Admit Prior Appeal: Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 trat das Jugendgericht des Bezirks Horgen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den (gegen B.________ ergangenen) Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. September 2024 nicht ein. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich. Da unklar war, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine (formelle) strafprozessuale Beschwerde erheben wollte, setzte ihr das Obergericht mit Schreiben vom 10. Februar 2025 eine Frist von sieben Tagen an, um zu erklären, ob ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und bejahendenfalls diese innert der gleichen Frist unter Hinweis auf

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Vorabentscheidungsverfahren Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the Tribunal to decide not to enter into the merits of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive when dispensing with the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_372/2025

Urteil vom 19. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Neumattstrasse 7, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2025 (UH240378-O/U/AEP>JST).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 trat das Jugendgericht des Bezirks Horgen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den (gegen B.________ ergangenen) Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. September 2024 nicht ein.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich. Da unklar war, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine (formelle) strafprozessuale Beschwerde erheben wollte, setzte ihr das Obergericht mit Schreiben vom 10. Februar 2025 eine Frist von sieben Tagen an, um zu erklären, ob ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und bejahendenfalls diese innert der gleichen Frist unter Hinweis auf

Art. 385 Abs. 2 StPO

zu begründen.

Mit Verfügung vom 27. März 2025 trat das Obergericht auf die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht ein.

Gegen die Verfügung vom 27. März 2025 gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

146 IV 297

E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (

BGE 142 I 99

E. 1.7.1 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

; vgl. auch

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 150 IV 389

E. 4.7.1 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (vgl.

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 150 IV 389

E. 4.7.1;

148 IV 205

E. 2.6; je mit Hinweisen).

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet vorliegend ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2024 und 25. Februar 2025 mangels Begründung bzw. infolge Verspätung zu Unrecht nicht eintrat. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit sich die Beschwerdeführerin zur Sache äussert und beispielsweise geltend macht, sie habe "das Verbrechen aufgeklärt". Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe Strafanzeige gegen C.________ und weitere Personen erhebt. Strafanzeigen müssen bei den zuständigen kantonalen Behörden oder bei der Bundesanwaltschaft eingereicht werden.

Mit der Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Frage, ob die Vorinstanz auf ihre Eingaben zu Unrecht nicht eintrat, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld