Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_372/2023 KI-generiert

Denial of Justice Claim Following Concluded Fine Enforcement

Geschäftsnummer 6B_372/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was fined 120 Swiss Francs but failed to pay and subsequently deregistered their address. Consequently, they were listed for arrest by the justice authorities in the Canton of Aargau to enforce the fine payment. The person requested a formal decision from the Department of Economic Affairs and Internal Affairs of the Canton, which informed them that the fine had been settled, and the listing was revoked, stating no further responses would be made to related inquiries. The individual then filed a complaint for denial of justice with the Aargau Administrative Court, which dismissed it. The individual appealed to the Swiss Federal Court, arguing for their appeal to be processed and administrative errors to be addressed, including consolidating their case with another proceeding. However, their arguments were deemed insufficient to demonstrate a continuing legal interest or procedural errors.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 108 BGG; Denial of Justice Claim Following Concluded Fine Enforcement: Consequently, they were listed for arrest by the justice authorities in the Canton of Aargau to enforce the fine payment. The person requested a formal decision from the Department of Economic Affairs and Internal Affairs of the Canton, which informed them that the fine had been settled, and the listing was revoked, stating no further responses would be made to related inquiries. The individual then filed a complaint for denial of justice with the Aargau Administrative Court, which dismissed it. The individual appealed to the Swiss Federal Court, arguing for their appeal to be processed and administrative errors to be addressed, including consolidating their case with another proceeding. However, their arguments were deemed insufficient to demonstrate a continuing legal interest or procedural errors.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Vollstreckungsverfahren Verwaltungsbeschwerde E-Justice Festsetzung der Busse Einreichung einer Strafanzeige materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not heard (no entry into proceedings) according to the simplified procedure provided by this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_372/2023

Urteil vom 4. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau,

Generalsekretariat,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Busse, Ersatzfreiheitsstrafe, polizeiliche Ausschreibung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Februar 2023 (WBE.2023.30/or/we).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Nachdem er eine Busse von Fr. 120.-- nicht bezahlt und sich beim zuständigen Personenmeldeamt nach unbekannt abgemeldet hatte, wurde A.________ vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau zur Verhaftung respektive zur Bezahlung der offenen Busse ausgeschrieben. Er wandte sich in der Folge an den Generalsekretär des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) und verlangte eine "rekursfähige Verfügung". Der Generalsekretär teilte A.________ mit Schreiben vom 23. September 2022 mit, dass die Bussenforderung inzwischen beglichen und die Ausschreibung daher umgehend revoziert worden sei. Weiter wies er A.________ darauf hin, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr reagiert werde und trat im Ergebnis auf dessen Begehren um Erlass einer Verfügung nicht ein. Nachdem der Generalsekretär auf eine weitere Eingabe von A.________ nicht mehr reagiert hatte, erhob dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2023 ab.

A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, seine Beschwerde bei der Vorinstanz sei zu bearbeiten. Die Gerichtskosten und Gebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Tätigkeit des DVI umgehend zu verbieten, bis dieses die Rechtsstaatlichkeit gewähren könne. Ausserdem seien das vorliegende und das Verfahren xxx (erstinstanzliches Verfahren) zu einem einzigen Verfahren zusammenzuschliessen.

2. Am 18. April 2023 wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum Entscheid über das Gesuch verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine weitere Verfügung.

3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer - nachdem seine Ausschreibung aufgehoben wurde und das Vollstreckungsverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss kam - an einem rechtlich geschützten Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung fehle.

4. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht (Urteile 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_680/2022 und 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 jeweilige E. 2), dass die Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen und dabei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) bestehen erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde könne Verfahrensfehler aufdecken, weshalb das schutzwürdige Interesse vorhanden sei. Er sei auf dem Polizeiposten unter Androhung von Gefängnis zur Bezahlung der Busse genötigt worden, wodurch auch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, was einen krassen Verfahrensfehler darstelle.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sicherstellt, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen befindet ( BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 ; 136 I 274 E. 1.3). Worin die geltend gemachten Verfahrensfehler genau bestehen sollen und was der Beschwerdeführer daraus ableitet, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Selbst wenn es in irgendeiner Form zu Verfahrensfehlern gekommen sein sollte - was sich aus den tatsächlichen und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht ergibt - würde dieser Umstand allein kein aktuelles und praktisches Interesse begründen. Inwiefern ein solches konkret gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer letzten Endes nirgends dar.

5.2. Ebenfalls ungenügend ist die Begründung seines Antrags auf Verfahrensvereinigung; jedenfalls reicht der Hinweis auf einen engen sachlichen Zusammenhang diesbezüglich nicht aus. Ohnehin wäre aber die Vereinigung eines erstinstanzlichen mit einem bundesgerichtlichen Verfahren nicht möglich (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP ).

6. Zusammengefasst erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger