Complainant's Appeal Against Non-Initiation of Embezzlement Investigation Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed criminal complaints against their brother and an unknown party for embezzlement, which the Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn decided not to pursue on November 12, 2019, due to a lack of evidence suggesting a crime warranting investigation. The complainant appealed to the Cantonal Court of Solothurn, which dismissed the appeal on February 19, 2020, on similar grounds. Subsequently, the complainant brought the case before the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision's legality while failing to demonstrate how it affected his potential civil claims, as required for legal standing in such matters. The tribunal found the complaint insufficient in reasoning and adherence to procedural requirements, thus refusing to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Initiation of Embezzlement Investigation Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Challenge: The complainant appealed to the Cantonal Court of Solothurn, which dismissed the appeal on February 19, 2020, on similar grounds. Subsequently, the complainant brought the case before the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision's legality while failing to demonstrate how it affected his potential civil claims, as required for legal standing in such matters. The tribunal found the complaint insufficient in reasoning and adherence to procedural requirements, thus refusing to consider it further.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without proceeding based on this procedural rule due to deficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant in consideration of their financial situation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_372/2020
Urteil vom 4. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Februar 2020 (BKBES.2019.146).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Nach Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen seinen Bruder und Unbekannt wegen Veruntreuung nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung am 12. November 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2020 ab. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Tatverdacht, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt keinerlei konkrete Forderung und zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken könnte. Aufgrund der von ihm erhobenen Vorwürfe ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und die im kantonalen Verfahren vorgetragenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu erneuern. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill