Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_372/2019 KI-generiert

Acquitted Party's Appeal Rejected for Lack of Standing Challenge and Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 6B_372/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who was acquitted of the charge of disobedience against an official order by the District Court of Bülach on October 12, 2018. No costs were imposed on the individual. The individual then appealed the decision, but the Higher Court of the Canton of Zurich did not proceed with the appeal, citing a lack of complaint or legal standing, on February 5, 2019. Consequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal contesting the Higher Court's decision not to consider his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Acquitted Party's Appeal Rejected for Lack of Standing Challenge and Insufficient Grounds: No costs were imposed on the individual. The individual then appealed the decision, but the Higher Court of the Canton of Zurich did not proceed with the appeal, citing a lack of complaint or legal standing, on February 5, 2019. Consequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal contesting the Higher Court's decision not to consider his appeal.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen amtliche Verfügung Nichteintreten Beschwerdelegitimation Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Parteianhörung Zulässige Gründe fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_372/2019

Urteil vom 22. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2019 (SU190001-O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung frei. Kosten wurden ihm nicht auferlegt.

Auf die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 2019 mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die beantragte Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren 2C_223/2019 fällt ausser Betracht.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

4. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Der Beschwerdeeingabe lässt sich mithin nicht entnehmen, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill