Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_372/2013 KI-generiert

Payment Under Duress Does Not Constitute Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 6B_372/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was fined for violations related to the Swiss Road Traffic Act. After the imposition of the fine, the individual filed a timely objection. Despite this, subsequent communications from the authorities indicated that the failure to pay could result in enforcement actions, leading the individual to make the payment under duress. The administrative authorities interpreted the payment as a withdrawal of the objection, which the individual contested, arguing that it did not reflect a voluntary decision. The higher court later dismissed the objection, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal regarding the validity of this interpretation and the handling of the objection process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG; Payment Under Duress Does Not Constitute Withdrawal of Objection: After the imposition of the fine, the individual filed a timely objection. Despite this, subsequent communications from the authorities indicated that the failure to pay could result in enforcement actions, leading the individual to make the payment under duress. The administrative authorities interpreted the payment as a withdrawal of the objection, which the individual contested, arguing that it did not reflect a voluntary decision. The higher court later dismissed the objection, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal regarding the validity of this interpretation and the handling of the objection process.

Schlagwörter

KI-generiert
Gültigkeit des Einspracherückzugs Zahlung der Geldbuße Rechtsvorschlag Furchterregung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for ordering the Canton of Zurich to pay the appellant's party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 146 IV 286
Payment as Withdrawal of Objection to Penal Order
«…idique au maintien de l'opposition ne subsistant alors pour elle. Ce qui précède n'est aucunement contredit par l'arrêt 6B_372/2013 du 23 août 2013, dont se prévaut le recourant. En effet, dans cet arrêt, le Tribunal fédéral avait jugé que les autorit…»
BEK 2025 120 (2025-10-23) · sz
Prosecutor's Decision to Finalize Penalty Order Overturned Due to Payment Not Constituting Tacit Objection Withdrawal
«…enzen zu befürchten und die Be- zahlung von Busse und Kosten erfolgte keineswegs freiwillig (BGer 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Im Übrigen kann die Be- zahlung von Busse und Kosten ohnehin für sich allein keine klare u…»
SBE.2023.27 (2023-10-03) · ag
Withdrawal of Objection to Penalty Order Requires Clear Intent
«…teresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehen- den Rechtsschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2013 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4; vgl. auch DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizeri…»
6B_657/2022 (2023-09-20)
Foreign National's Waiver of Appeal Invalid Due to Procedural Deficiencies in Custody
«…or Ablauf der Einsprachefrist ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO ; BGE 147 IV 518 E. 3.5; Urteile 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.2; 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.3). Auf den gerichtlichen Rechtsschutz kann jedoch nur di…»
6B_193/2023 (2023-08-16)
Federal Tribunal Overturns Appeal Dismissal Based on Appellant's Claimed Hearing Impairment
«…r Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b mit Hinweis; s.a. Urteil 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.2). Voraussetzung für einen gültigen Rechtsmittelrückzug muss folglich sein, dass der Wille hi…»
6B_254/2020 (2020-08-10)
Payment of Fine Constitutes Implied Withdrawal of Opposition
«…idique au maintien de l'opposition ne subsistant alors pour elle. Ce qui précède n'est aucunement contredit par l'arrêt 6B_372/2013 du 23 août 2013, dont se prévaut le recourant. En effet, dans cet arrêt, le Tribunal fédéral avait jugé que les autorit…»
P/17156/2019 (2020-01-23) · ge
Traffic Fine Payment as Tacit Withdrawal of Opposition
«…pénale ne constituait pas un retrait, par actes concluants, de l'opposition à celle-ci (arrêt du Tribunal fédéral 6B_372/2013 du 23 août 2013 consid. 2.3, "confirmé par" l'arrêt 6B_204/2015 du 30 mars 2015 consid. 2). b. Le Tribu…»
AK.2019.135 (2019-05-29) · sg
Absence from Interrogation vs. Withdrawal of Objection to Penalty Order
«…form St.Galler Gerichte werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer. 6B_152/2013 E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer. 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend…»
AK.2019.135 (2019-05-29) · sg
Unexcused Absence from Prosecutor's Hearing Does Not Automatically Constitute Withdrawal of Objection
«…form St.Galler Gerichte werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer. 6B_152/2013 E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer. 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend…»
OG O2S 18 11 (2018-12-04) · ar
Payment Before Appeal Does Not Conclusively Waive Right to Appeal Water Pollution Charges
«…nden Rechtsschutz (vgl. zur ganzen Thematik die Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.3 ff. und 6B_372/2013 vom 23. August 2013, E. 2.2 f.; BGE 140 IV 82, E. 2.5 ff.; je m.w.H.). b. Bei beiden Beschwerdeführern erfolgte die B…»
AK.2018.151 (2018-08-09) · sg
Fiction of Withdrawal of Objection for Foreign Residents Failing to Appear
«…rfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82, E. 2.3 – 2.6; BGer 6B_152/2013, E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer 6B_372/2013, E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechen…»
AK.2018.151 (2018-08-09) · sg
Appeal Withdrawal Fiction and Foreign Resident Non-Appearance
«…rfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82, E. 2.3 – 2.6; BGer 6B_152/2013, E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer 6B_372/2013, E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechen…»
BK 2017 489 (2018-01-31) · be
Objection to Traffic Penalty Order Deemed Untimely and Impliedly Filed
«…immerhin wird im Strafbefehl auf die Eintreibung auf dem Betreibungsweg im Fall einer Nichtbezahlung hingewiesen (6B_372/2013 vom 23.08.2013). Nicht zu hören wäre der Beschuldigte mit dem Argument, er habe auf die Verfügung vom 11. Oktober…»
2017.OG.BI.17 (2017-07-17) · ur
Appeal Against Cost Assessment Due to Authority's Procedural Fault
«…bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (BGE 6B_372/2013 vom 23.08.2013 E. 2.2, 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.4). Ein konkludenter Einspracherückzug ist dabei nicht leichthin…»
6B_204/2015 (2015-03-30)
Appellant's Conditional Acceptance of Judgment as Withdrawal of Appeal
«…ingungslos erfolgen ( BGE 119 V 36 E. 1b S. 38 mit Hinweis; 111 V 156 E. 3c S. 156, 111 V 58 E. 1 S. 60; s.a. Urteil 6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.2). Erklärungen, die wie der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_372/2013

Urteil vom 23. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach ,

Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gültigkeit des Einspracherückzugs,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 18. Juni 2012 wegen SVG-Widerhandlungen zu einer Busse von Fr. 400.--. X.________ erhob dagegen am 28. Juni 2012 fristgerecht Einsprache.

Das Statthalteramt stellte Busse und Kosten des Zahlungsbefehls am 18. Juni 2012 in Rechnung. Es liess X.________ am 22. August 2012 eine Zahlungserinnerung zukommen und forderte ihn auf, den ausstehenden Betrag innert zehn Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist werde die Betreibung eingeleitet bzw. der Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verfügt. X.________ bezahlte die Rechnung am 10. September 2012. Gleichentags mandatierte er seine Rechtsvertreterin, welche am 12. September 2012 die Akten anforderte und sich am 1. Oktober 2012 beim Statthalteramt des Bezirks Bülach über den bisherigen Gang des Einspracheverfahrens beschwerte.

B. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und gab diesem am 8. Oktober 2012 nicht statt. Das Obergericht des Kantons Zürich qualifizierte den Entscheid des Statthalteramts als Abschreibung des Strafbefehlsverfahrens und wies die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde am 27. Februar 2013 ab.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Statthalteramt sei anzuweisen, die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu behandeln, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen und es sei ihm dafür eine Entschädigung von Fr. 1'620.-- zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Das Statthalteramt des Bezirks Bülach und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Strafbefehlsverfahrens als erfüllt und geht von einem stillschweigenden Rückzug der Einsprache aus. Der Beschwerdeführer habe am 10. September 2012 Busse und Kosten bezahlt und demzufolge den Strafbefehl akzeptiert.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme eines konkludenten Rückzugs. Die Bezahlung sei nicht freiwillig, sondern allein deshalb erfolgt, weil ihm für den Fall der Nichtbezahlung die Betreibung und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden seien.

2.

2.1. Das Statthalteramt liess dem Beschwerdeführer während des hängigen Einspracheverfahrens eine Zahlungserinnerung zukommen und drohte ihm für den Fall der Nichtbezahlung von Busse und Kosten die Einleitung der Betreibung bzw. den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an. Die Zahlungserinnerung befindet sich weder in den Akten, noch wurde sie von der Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Editionsantrag gestellt hatte, beigezogen. Die vom Beschwerdeführer erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichte Kopie (Beilage 2) stellt deshalb ein zulässiges neues Beweismittel dar ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2.2. Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil ( Art. 354 Abs. 3 StPO ). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben ( Art. 354 Abs. 1 StPO ). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer Rückzug sind zulässig, doch setzen sie eine klare und unmissverständliche Erklärung voraus. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4).

2.3. Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen und beachten namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs ( Art. 3 StPO ).

Der Beschwerdeführer hatte fristgerecht Einsprache erhoben. Die Bezahlung von Busse und Kosten während des hängigen Einspracheverfahrens erfolgte keineswegs freiwillig. Der Beschwerdeführer sah sich vielmehr dazu gezwungen, nachdem ihm für den Fall der Nichtbezahlung die Einleitung der Betreibung bzw. der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden war. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der Bezahlung von Busse und Kosten stillschweigend auf die Behandlung seiner Einsprache verzichtet, stellt unter diesen Umständen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach wird die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu beurteilen und die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga