Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_371/2010 KI-generiert

The case involves an appeal filed against a decision by the administrative court of the canton of Zurich, which had denied the conditional release of the appellant from custody

Geschäftsnummer 6B_371/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal filed against a decision by the administrative court of the canton of Zurich, which had denied the conditional release of the appellant from custody. The appellant passed away on August 4, 2010, while hospitalized, rendering the appeal irrelevant and thus leading to its dismissal as moot. No court costs were imposed following this outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

The case involves an appeal filed against a decision by the administrative court of the canton of Zurich, which had denied the conditional release of the appellant from custody: Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2010, der ihm die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigerte, Beschwerde in Strafsachen. Am 4. August 2010 ist der Beschwerdeführer im Inselspital in Bern verstorben, wodurch seine Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Bedingte Entlassung bedingte Entlassung administrative Versorgung Streitgegenstand Verfahrensabschreibung Strafaufschub Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_371/2010

Verfügung vom 19. August 2010 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

G.________, verstorben am 4. August 2010,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 25. März 2010.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2010, der ihm die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigerte, Beschwerde in Strafsachen. Am 4. August 2010 ist der Beschwerdeführer im Inselspital in Bern verstorben, wodurch seine Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Borner